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schreibgebühr von 20 Pf. Diese Einschreibgebühr von 20 Pf. kommt auch bei der Aui-
lieferung aller LTelegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder
postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als
eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. «
Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiter.
beförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus übermittelt
werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen unter-
brochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene frankierte Briefe zur Post
gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebührenpflichtigen Vermerk „Post“
bz. „Post eingeschrieben“ oder —= PR = verlangt hat. Die vom Absender vorauszu-
bezahlende Gebühr beträgt im ersten Falle 20 Pf., im zweiten Falle 40 Pf. Hat der
Absender keine Postgebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post
als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom
Empfänger eingezogen.
B. Weiterbeförderung durch Eilboten.
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außerhalb
des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Absender durch Entrichtung
einer festen Gebühr von 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in
diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder — Xh — vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner
steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestell-
gebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pf. im voraus bei der Aufgabe des
Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit
dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder RXP — zu versehen.
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden
Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom
Absender eingezogen.
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit der Be-
zeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch ausgedrückt hat, seine
Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein der Empfänger für den ent-
stehenden Botenlohn.
VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von einem
Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten befördert.
Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst
geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in
solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den
Botenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender
einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zu-
stellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal
zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen
Fällen angerechnet. .
VIII Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen
Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung
nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die
Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Vorl
zu berechnenden Vermerk —= Xh #Betrag des hinterlegten Botenlohns in Pfennig]s -, z. B. -XP 120
versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der
Bestellung in Aussicht genommen hat, der als drei Wörter zählende Vermerk — XP (Betrag des
vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns] von [Name der Bestellanstalt!) —, z. B.— XF 120 vom
Glauchau -, anzuwenden. 4
IX Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter V### Botenlohn hinterlegt ist.
auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird dem
Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 Pf. zurückgezahlt.
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