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I1. Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung einer als
fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Gebühren für die Antworten
auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im
Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige
Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für die
Wörter nicht erstattet, welche in dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sich ausschließlich
auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht entstellten
Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten Wörter erstattet.
Iy Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung Anlaß
gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. -
v Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch Vermitte—
lung der Aufgabe= oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post gemacht werden. Die
Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 Pf. Außerdem hat der Antragsteller noch weitere
20 Df. zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die Post verlangt.
§ 23.
1 Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich als solche
gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen und der an
sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben
können und die Urschriften noch vorhanden sind. Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt.
II Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten Telegramms
sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pf., bei längeren Telegrammen 40 Pf. mehr für
jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten
Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden
Kosten zu zahlen.
1 8 24.
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben
sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden.
II Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die Bestimmungen
des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungs-Ubereinkunft sowie der
etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung; daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit,
als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen.
III Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen dieser
Verordnung keine Anwendung. "
25.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
Telegramm
abschriften.
Geltungs-
bereich.
Zeitpunkt der
Einführung.