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Zundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juni d. J. beschlossen, Ladebäume in die Nachweisung
den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden Inventarienstücke — Anlage E 1 zu den
der kativbestimmungen für die Hafenregulative vom 25. Juli 1888°) — und zwar unter Ziffer VII
It
daselbst — aufzunehmen.
Der
Berlin, den 30. Juni 1904.
« Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rauschning.
3. Auswanderungswesen.
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen
Weise die der Société Anonyme de Navigation Belge-Américaine (Red Star Line) in Antwerpen
erteilte Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern erweitert.
Berlin, den 28. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
Imn Auftrage: Richter.
Ueunter nNachtruag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221,
273, 288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662;
1901 S. 306; 1902 S. 396; 1903 S. 450).
Häfen, I Länder,
Namen der üüber welche nach welchen Art der Be= Besondere Bedingungen, deren Erfüllung
Unternehmert# Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist
— werden dürfen
Zu 8 Société — Canada. Ohne Schiffs- JZur Beförderung der Auswanderung
Anonyme de wechsel in einem nach Canada dürfen auch Schiffe der
Javigation Zwischenhafen. Canadian Pacific Railway Company
belge-Amé. benutzt werden.
Ticalne (Red
star Line)
in Antwer—
pen.
Zentralblatt für das Deutsche Reich 1888 Seite 761.
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