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3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Juni d. J. beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Anderungen und Ergänzungen der Schaumweinsteuer= Ausführungsbestimmungen) die Zustimmung
zu erteilen.
Berlin, den 22. DJuli 1904. Der Reichskanzler.
Im Auftrage. v. Fi cher.
Anderungen und Ergãnzungen der ——
1. Im 8 9 ist
a) im ersten Satze das Wort „wasserbeständiger“ zu streichen und
b) hinter dem ersten Satze folgendes einzufügen:
„Die verwendete Tinte oder Farbe muß wasser- und lichtbeständig sein und so kräftig
aufgetragen werden, daß der Entwertungsvermerk ohne Hinterlassung sichtbarer
Spuren nicht enfernt werden kann. “ 1
Im 8 19 ist
ay der letzte Sotz des abs. 1 durch folgende Vorschrift zu 7 ersetzen:
„Mit Genehmigung des Hauptamts des Herstellungsorts kann ausgeführter oder
niedergelegter Schaumwein zollfrei sowie zur Ausfuhr oder Niederlegung abgefertigter
Schaumwein unversteuert in die Lagerräume für fertigen unversteuerten Schaumwein
(§ 22) zurückgebracht werden;" 4
b) als Abs. 5 folgende Vorschrift anzufügen:
„Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei dem zur unmittelbaren Ver-
sendung nach dem Auslande bestimmten Schaumweine von der Abfertigung der Pack-
stücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmeldung des Fabrik-
inhabers ausgefertigt wird. In diesem Falle ist bei der Ausgangsabfertigung die im
Begleitschein angemeldete Schaumweinmenge ohne Offnung der Packstücke als vor-
gefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und
Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund zu dem Verdachte
6 vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. “
3. Im § 22 ist dem zweiten Absatz anzufügen:
„Schaumwein, der gemäß § 19 Abs. 1 in die Lagerräume zurückgebracht wird, ist sogleich
von neuem in das Lagerbuch einzutragen.“
4. In der Klammer am Schlusse des § 32 ist die Ziffer * durch „6“ zu ersetzen.
5. Im Muster 2 Spalte 7 ist statt „zur Ausfuhr nach .. . .“ zu setzen:
vzur Versendung an . ff tlchZll d... zu ..................
. ie öffentliche Zollnie erlage 4%
zur Mufnahme in das Zollprivatlagerde ·
In der Anleitung zum Gebrauche des Musters 4 sind jedesmal als Abs. 2 folgende Vorschriften
anzufügen, und zwar «-
a)1nthfer3
„Scheumwein, der gemäß 8 19 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen in die Lager-
räume zurückgebracht wird, ist unter Bezeichnung des Abfertigungspapiers sogleich
von neuem einzutragen.“
b) in Ziffer 71
„Auf Anordnung des Oberkontrolleurs ist der Abgang infolge Versteuerung in einem
besonderen Abschnitte nachzuweisen.“
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*) Zentralblatt 1902 S. 127, Zentralblatt 1903 S. öl.
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