— 333 —
8 8a.
Für die Befahrung einer Teilstrecke werden nicht höhere Abgaben erhoben, als für
die Befahrung des ganzen Kanals im Durchgangsverkehre.
S Dasselbe gilt für die Befahrung des ganzen Kanals im Teilstreckenverkehre, wenn
ein Schiff
entweder beladen in den Kanal einläuft, am Kanal seine Ladung löscht und ihn so—
dann leer in derselben Richtung weiter durchfährt,
oder wenn es leer in den Kanal einläuft, am Kanal Ladung einnimmt und ihn
mit dieser in derselben Richtung weiter durchfährt.
Dabei werden die Teilstreckenfahrten zusammen einer Fahrt beladen im Durchgangs-
verkehre gleichgerechnet.
In allen anderen Fällen, in denen der ganze Kanal im Teilstreckenverkehre durch-
fahren wird, kommt nur die Regel des Abs. 1 für jede Teilstreckenfahrt zur Anwendung.
Kiel, den 18. Juli 1904.
Kaiserliches Kanalamt.
6. Medizinal= und Veterinärwesen.
DBekanntmuchung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für
ausländisches Fleisch. Vom 1. September 1904.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der
Untersuchungsstelle Coblenz, Hauptsteueramt, ausschließlich anzuwenden die Bezeichnung:
Coblenz.
Berlin, den 1. September 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Hopf.
57“