Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Abteilung III für eingetragene Genossenschaften, 
Abteilung IV für eingeschriebene Hilfskassen, 
zu III und IV, sofern sie im Inland ihren Sitz haben (§ 4 No. 3 daselbst), 
Abteilung V für juristische Personen (ebendaselbst), 
Abteilung VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, Anstalten, 
Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
deren Aufsicht geführt wird (§ 4 Nr. 4 daselbst), « 
Abteilung VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die 
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen (ebendaselbst). 
Artikel 2 (5 3 a. a. O.). 
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, eingetragenen Ge- 
nossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch, dem Antrage 
das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird, bei 
juristischen Personen, dass sie Rechtsfähigkeit haben, bei den Firmen, daß sie mit der ange- 
gebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei eingetragenen Genossenschaften, daß 
sie in einem Genossenschaftsregister im Inland eingetragen, und bei eingeschriebenen Hilfskassen, 
daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen sind. Haben juristische Personen ihren 
Sitz im Auslande, so ist ferner dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls 
beizufügen, durch welches die Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechts- 
fähigkeit bezeugt, dargetan wird. 
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung 
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung 
befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffent- 
lichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. « 
Artikel4(§7a.a.O.in"derFassungdesGesetzes-vom28.-Juni1904). 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der einge- 
schriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im §7 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffent- 
liche Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma be- 
ziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse befugt sind. Vertreter juristischer Per- 
Sonen, welche ihren Sitz im Auslande haben, haben ihre Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis 
der zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von diesem Zeugnisse gilt das im Artikel 2 No. 5 
Abs. 1 Gesagte. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
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Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen der Königlich Bayerische Zollinspektor Strößner in 
München an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zollinspektors 
Michelbach den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Flensburg, Hadersleben, Kiel und Tönning 
als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Flensburg vom 1. Oktober 1904 ab beigeordnet worden. 
 
	        
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