Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Deichinspektors puͤnktlich befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschlage kann der Deichhauptmann zur Wereinfachung des Geschäfts bestimmte 
Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe die 
Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
K. 46. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozielätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die Ar- 
beiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. Er muß aber die getroffenen 
Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführung nothwen- 
dig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann und, wenn Letzterer sich nicht 
einverstanden erklären sollte, der Regierung anzeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres- 
Einnahmen der Deichkasse nicht bestrikten werden, so muß das Deichamt in 
kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu 
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 47. 
3. Deick- Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 
Nenbnitisier versehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kuͤndbaren Vertrages 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
C. 48. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkata- 
sier. Er hat insbesondere: 
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
stellen; 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
4tr fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
P)die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Oeichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
e) de chlataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (G. 38.) zu 
erichtigen; 
wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra- 
tur=
	        
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