Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts 1 zu Berlin vom 28. November 
vorigen und 15. Januar dieses Jahres gegen die in Wien erscheinende Druckschrift „Neue Glühlichter“ 
binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §8§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind; 
wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 11. Februar 1904. 
Der Reichskanzler: 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
3. Medizimal= und Veterinärwesen. 
  
Bekunntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch. Vom 15. Februar 1904. 
—□—□ . 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Anlage F zur Bekannt- 
machung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch, 
vom 30. Mai 1902 (Zentralblatt, Beilage zu Nr. 22) wie folgt zu ändern. 
Es fällt vom 1. März 1904 ab weg: 
Die Untersuchungsstelle „Offenbach, Haupt-Steueramt, für zubereitetes Fleisch“ in 
den Spalten 4 und b bei der Ordnungsziffer 127. 
Es treten hinzu: 
Die in dem nachstehenden Nachtrag zum Verzeichnis angegebenen Einlaß= und 
Untersuchungsstellen. 
Berlin, den 15. Februar 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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