Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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.  x1.

Die  Producenten,  Fabrikanten  und  Handwerksleute,  welche  die  Ursprungs,  Zeugnisse
  zur  Gefährde  mißbrauchen,  sollen  nicht  nur  der  vertragsmäßigen  Zoll-Begünstigung
  verlustig  werden,  fondern  nach  Umständen  auch  den  gesetlichen  Strafen  unterliegen.
  »

Ebensobleibe-sueOrts-VorständeunbOberckmterfürdievvnihnenauegestellten
  und  legalisirten  Ursprungs-Zeugnisse  verantwortlich.

F.  12.

Die  Ursprungs-Zeugnisse  fuͤr  die  Produkte  und  Fabrikate,  welche  aus  Balern
(einschließlich  des  Rheinkreises)  mit  dem  Anspruche  der  vertragsmaͤßigen  Zoll-Beguͤnstigung
  nach  Württemberg  und  die  Hohenzollern'schen  Fürstenthümer  versender
oder  verführt  werden,  müssen  die  namlichen  Erfordernisse  haben,  welche  nach  vorstehenden
  Bestimmungen  die  Ursprungs-Zeugnisse  für  die  aus  diesen  Staaten  nach
Baiern  gehenden  Produkte  und  Fabrikate  haben  müssen.

Die  betreffenden  Behèrden  werden  mit  der  Bekan###machung  und  gewissenhaften
Bollziehung  dieser  Bestimmungen  beauftragt.

Stuttgart  den  15.  Mai  1827.  Weckherlin.

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1

Beilage  k.  6
Deklaration.

Der  Unterzeichnete  erklärt  und  verbürgt  sich,  der  Wahrheit  getreu,  folgendes
fein  eigenes  Erzeugniß:  «
Zahl
Gattung
Zeichen  und  Ziffer
der  Colli  Maas
Gewicht
Inhall