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. x1.
Die Producenten, Fabrikanten und Handwerksleute, welche die Ursprungs, Zeugnisse
zur Gefährde mißbrauchen, sollen nicht nur der vertragsmäßigen Zoll-Begünstigung
verlustig werden, fondern nach Umständen auch den gesetlichen Strafen unterliegen.
»
Ebensobleibe-sueOrts-VorständeunbOberckmterfürdievvnihnenauegestellten
und legalisirten Ursprungs-Zeugnisse verantwortlich.
F. 12.
Die Ursprungs-Zeugnisse fuͤr die Produkte und Fabrikate, welche aus Balern
(einschließlich des Rheinkreises) mit dem Anspruche der vertragsmaͤßigen Zoll-Beguͤnstigung
nach Württemberg und die Hohenzollern'schen Fürstenthümer versender
oder verführt werden, müssen die namlichen Erfordernisse haben, welche nach vorstehenden
Bestimmungen die Ursprungs-Zeugnisse für die aus diesen Staaten nach
Baiern gehenden Produkte und Fabrikate haben müssen.
Die betreffenden Behèrden werden mit der Bekan###machung und gewissenhaften
Bollziehung dieser Bestimmungen beauftragt.
Stuttgart den 15. Mai 1827. Weckherlin.
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1
Beilage k. 6
Deklaration.
Der Unterzeichnete erklärt und verbürgt sich, der Wahrheit getreu, folgendes
fein eigenes Erzeugniß: «
Zahl
Gattung
Zeichen und Ziffer
der Colli Maas
Gewicht
Inhall