B. Zentralmittelbehörden (Zwischen- oder Provinzialbehörden). 937
manche Bestimmungen aus den Jahren 1853/54 gültig, welche für die damaligen
Landesschulbehörden geschrieben waren. Der $ 10 des obigen Gesetzes vom
25. Mai 1868 lautet: Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann
über die Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten werden in jedem Königreiche
und Lande a) ein Landesschulrat als oberste Landesschulbehörde, b) ein Bezirksschulrat
für jeden Schulbezirk, c) ein ÖOrtsschulrat für jede Schulgemeinde
bestellt. Die Einteilung des Landes in Schulbezirke erfolgt durch die Landesgesetzgebung.
— Zur Durchführung dieses Gesetzes, welches tibrigens grundsätzliche
Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche enthielt,
wurden dann auf Grund einer Ministerialverordnung vom 10. Februar 1869
provisorische Anordnungen über die Schulaufsicht getroffen, welche derzeit nur
mehr für Triest wirksam sind; für die übrigen Länder gelten die im Sinne der
85 10—13 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 erlassenen Landesgesetze über die
Schulaufsicht. Doch soll im voraus gesagt werden, daß auf Grund jenes Erlasses
für Galizien von 1867 und des Gesetzes von 1868 trotz mancher Verschiedenheiten
im einzelnen die österreichischen Mittelbehörden durchaus ein
einheitliches Organisationsbild zeigen, wie wir nachher besonders aus ihrer Zusammensetzung
ersehen werden.
Der Zeit nach viel älter und in ihrer Entwickelung viel stabiler zeigen sich
die preußischen Provinzialbehörden, sie stammen aus der Zeit nach den Befreiungskriegen.
Ihr Geburtsjahr ist das Jahr 1825, eigentlich freilich das Jahr
1815,.wo am 30. April die bekannte „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung
der Provinzialbehörden“!) erschien; hier lautet $ 15: Für die Kirchenund
Schulsachen besteht im Hauptort jeder Provinz ein Konsistorium, dessen
Präsident der Oberpräsident ist usw. $ 16: Alle Unterrichts- und Bildungsanstalten
stehen gleichfalls unter diesen Konsistorien mit Ausnahme der Universitäten,
welche unmittelbar dem Ministerium des Innern (jetzt natürlich dem
Kultusministerium) untergeordnet sind. — Aber erst zwei Jahre später erging
unter dem 23. Oktober 1817 zugleich mit der bekannten Regierungsinstruktion
für die politischen Verwaltungen auch die noch heute für die Provinzialschulkollegien
gültige Instruktion. Indes für die Kirchen- und Schulsachen war
damals ein und dieselbe Behörde in Preußen zuständig, acht Jahr später, 1825
unter dem 31. Dezember dieses Jahres erfolgte dann die Verordnung, welche
diese Konsistorien in zwei Abteilungen trennte: „Allerhöchste Kabinettsordre
vom 31. Dezember 1825, betr. eine Abänderung in der bisherigen Organisation
der Provinzialverwaltungsbehörden“ (Gesetzseammlung 1826, S. 5): B. Für die
Geschäftsführung der Konsistorien bleibt die Dienstinstruktion vom 23. Oktober
1817 mit folgenden Abänderungen maßgebend: 1) Das Konsistorium teilt sich
I) Diese und die folgenden Verordnungen sind natürlich in den betr. Jahrgängen der
Gesetzsammlung für die Königl. Preußischen Staaten abgedruckt, einzelne, wie die Instruktion
für die Oberpräsidenten von 1825, die Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817
wieder abgedruckt im Anhang von: Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze von M. v
Brauchitsch (umgearbeitet und herausgegeben von Studt und Braunbehrens). 5. Bearbeitung.
1896, Bd. 1.