Contents : Der Friedensvertrag von Versailles

bedingt  unentbehrlich  ist.  Diese  Schulen  find  ausschließlich  für  die
Ausbildung  von  Offizieren  jeder  Waffe  bestimmt,  und  zwar  je  eine
Schule  für  jede  Wasffe.

     Die  Zahl  der  Zöglinge,  die  zum  Lehrgang  der  erwähnten  Schulen  zugelassen
  werden,  muß  genau  den  Fehlstellen  in  den  Offizierskorps  entsprechen.
Die  Zöglinge  und  das  Personal  der  Schulen  zählen  in  den  Höchstzahlen  mit,
die  im  zweiten  und  dritten  Absatz  von  Paragraph  1  des  Artikels  160
dieses  Vertrages  bestimmt  sind.

     Infolgedessen  werden  innerhalb  des  oben  festgesetzten  Zeitraums
alle  militärischen  Akademien  oder  ähnliche  Anstalten  in  Deutschland,
ebenso  die  verschiedenen  militärischen  Schulen  für  Offiziere,  Offiziers-Aspiranten,
  Kadetten,  Unteroffiziere  oder  Unteroffiziersschüler  mit  Ausnahme
  der  oben  erwähnten  Schulen,  geschlossen.

                                                 A r t i k e l  177.

      Erziehungs-Anstalten,  Universitäten,  Kriegervereine,  Schützen-,  Sportoder
  Wander-Vereine  und  überhaupt  Vereinigungen  jeglicher  Art,  einerlei
wie  alt  ihre  Mitglieder  sind,  dürfen  sich  mit  keinerlei  militärischen
Dingen  beschäftigen.

      Insbesondere  ist  es  ihnen  verboten,  ihre  Mitglieder  in  der  Handhabung
  oder  im  Gebrauch  von  Kriegswaffen  zu  unterrichten  oder  auszubilden,
  oder  sie  hierin  unterrichten  oder  ausbilden  zu  lassen.

     Diese  Gesellschaften,  Vereinigungen,  Erziehungsanstalten  und  Universitäten
  dürfen  keine  Verbindung  mit  den  Kriegsministerien  oder
irgendwelchen  anderen  militärischen  Behörden  haben.

                                                 A r t i k e l  178.
      Alle  Vorkehrungen  zur  Mobilmachung  oder  zur  Vorbereitung
einer  Mobilmachung  sind  verboten.
       In  keinem  Fall  dürfen  Truppenteile,  Verwaltungsbehörden  oder
Truppenstäbe  Stämme  für  Kriegsformationen  besitzen.

                                                 A r t i k e l  179.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an
keine  Militär-,  Marine=  oder  Luftschiffahrts-Mission  in  fremden  Ländern
zu  beglaubigen  oder  dorthin  zu  senden,  noch  irgend  einer  solchen  Mission
das  Verlassen  ihres  Gebietes  zu  erlauben.  Es  verpflichtet  sich  ferner,
geeignete  Maßnahmen  zu  treffen,  um  deutsche  Reichsangehörige  zu
hindern,  deutsches  Gebiet  zu  verlassen,  um  in  die  Armee,  Marine
oder  die  Luftstreitkräfte  irgendeiner  fremden  Macht  einzutreten  oder
denselben  angegliedert  zu  werden,  um  bei  der  Ausbildung  zu  helfen  oder.
Unterricht  im  Heer-,  Marine=  oder  Luftfahrwesen  zu  erteilen.

       Die  alliierten  und  assozikerten  Mächte  kommen  überein,  für  ihr  Teil
vom  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an  in  ihre  Armeen,  Marinen  oder
Luftstreitkräften  deutsche  Reichsangehörige  zur  Beihilfe  in  der  militärischen

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