bedingt unentbehrlich ist. Diese Schulen find ausschließlich für die
Ausbildung von Offizieren jeder Waffe bestimmt, und zwar je eine
Schule für jede Wasffe.
Die Zahl der Zöglinge, die zum Lehrgang der erwähnten Schulen zugelassen
werden, muß genau den Fehlstellen in den Offizierskorps entsprechen.
Die Zöglinge und das Personal der Schulen zählen in den Höchstzahlen mit,
die im zweiten und dritten Absatz von Paragraph 1 des Artikels 160
dieses Vertrages bestimmt sind.
Infolgedessen werden innerhalb des oben festgesetzten Zeitraums
alle militärischen Akademien oder ähnliche Anstalten in Deutschland,
ebenso die verschiedenen militärischen Schulen für Offiziere, Offiziers-Aspiranten,
Kadetten, Unteroffiziere oder Unteroffiziersschüler mit Ausnahme
der oben erwähnten Schulen, geschlossen.
A r t i k e l 177.
Erziehungs-Anstalten, Universitäten, Kriegervereine, Schützen-, Sportoder
Wander-Vereine und überhaupt Vereinigungen jeglicher Art, einerlei
wie alt ihre Mitglieder sind, dürfen sich mit keinerlei militärischen
Dingen beschäftigen.
Insbesondere ist es ihnen verboten, ihre Mitglieder in der Handhabung
oder im Gebrauch von Kriegswaffen zu unterrichten oder auszubilden,
oder sie hierin unterrichten oder ausbilden zu lassen.
Diese Gesellschaften, Vereinigungen, Erziehungsanstalten und Universitäten
dürfen keine Verbindung mit den Kriegsministerien oder
irgendwelchen anderen militärischen Behörden haben.
A r t i k e l 178.
Alle Vorkehrungen zur Mobilmachung oder zur Vorbereitung
einer Mobilmachung sind verboten.
In keinem Fall dürfen Truppenteile, Verwaltungsbehörden oder
Truppenstäbe Stämme für Kriegsformationen besitzen.
A r t i k e l 179.
Deutschland verpflichtet sich, von Inkrafttreten dieses Vertrages an
keine Militär-, Marine= oder Luftschiffahrts-Mission in fremden Ländern
zu beglaubigen oder dorthin zu senden, noch irgend einer solchen Mission
das Verlassen ihres Gebietes zu erlauben. Es verpflichtet sich ferner,
geeignete Maßnahmen zu treffen, um deutsche Reichsangehörige zu
hindern, deutsches Gebiet zu verlassen, um in die Armee, Marine
oder die Luftstreitkräfte irgendeiner fremden Macht einzutreten oder
denselben angegliedert zu werden, um bei der Ausbildung zu helfen oder.
Unterricht im Heer-, Marine= oder Luftfahrwesen zu erteilen.
Die alliierten und assozikerten Mächte kommen überein, für ihr Teil
vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in ihre Armeen, Marinen oder
Luftstreitkräften deutsche Reichsangehörige zur Beihilfe in der militärischen
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