— 989 —
Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Ver—
öffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen haben
sich lediglich auf die Gattung beziehungsweise Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch
auf deren Qualität zu erstrecken.
Zum 8§ 12 des Gesetzes.
l 32.
Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über —
ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes des e
schäfts ist stets in Reichswährung anzugeben.
Zu den 8§§ 12, 13 und 68 des Gesetzes.
8 33.
(1) Zur Entrichtung der in der TSisummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs= 7 Sempelwert-
stempelmarken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen 10e#.D
Steuerbetrags zum Verkaufe gestellt.
(2) Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit
sie über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen gelb-
lichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der
Inschrift „REILCHSSTENPEI-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche
Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung und an den äußeren
beiden Ecken die Zahl der Pfennige beziehungsweise Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den
Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck und außerdem die fort-
laufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen
außerdem in schwarzem Aufdrucke den Buchstaben „W“. Die Marken für Geschäfte nach Tarif-
nummer 4a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3,
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarif--
nummer 4b auf Steuerbeträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15,
20, 30, 50, 100 und 500 Mark.
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 7. Sie sind entweder
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Reichsstempel-— Z
marken gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht —
enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte
Vordrucke des Musters 7 durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem
verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuer-
stelle in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordrucke bezeichneten Stelle,
soweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle
in der Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der
Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet,
und sodann durch mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des
Amtsstempels in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Ab—
stempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerten.
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Teile
die gleiche fortlaufende Nummer.
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarifnummer
4a und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1 und 2 Mark zum Ver-
kaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage
von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden.
(6) Insoweit als bisher Marken und mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke über vor-
stehend nicht aufgeführte Wertbeträge verabfolgt worden sind, können sie bis auf weiteres weiter
verwendet werden.
27