Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Volksernährung.

§#  7.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  die  88  4,  5,  6
treten  mit  dem  25.  August  1915  in  Kraft.  «
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Vorschriften
über  das  Unbrauchbarmachen  von  gepulverten  Kakagoschalen
  zum  Genusse  für  Menschen.
Vom  21.  August  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Kakaoschalen
  vom  19.  August  1915.)

Gepulverte  Kakaoschalen  und  mit  gepulverten  Kakaoschalen  vermischte  Erzeugnisse,
  die  zum  Genusse  für  Menschen  unbrauchbar  gemacht  werden  sollen,  sind
mit  kurz  geschnittenem  Strohhäcksel  oder  Heuhäcksel  oder  mit  Spreu  (Kaff)  von
Getreide  oder  Buchweizen  gleichmäßig  zu  vermischen.  Je  100  Gewichtsteilen  von
Schalen  oder  Schalengemischen  sind  3  Gewichtsteile  Häcksel  oder  5  Gewichtsteile
Spreu  zuzusetzen.

Bekanntmachung,
betreffend  Zulassung  von  Motorbooten  zum  erkehr.

Vom  29.  Juli  1915.
(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§  1.  Motorboote  dürfen  nach  dem  15.  August  1915  nur  verkehren,  wenn  sie
zum  Verkehr  zugelassen  sind.

§5  2.  Die  Zulassung  eines  Motorboots  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigentümers
durch  die  für  den  ständigen  Liegeplatz  des  Bootes  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
  auf  jederzeitigen  Widerruf,  sofern  für  den  Verkehr  des  Bootes  ein  öffentliches
  Bedürfnis  besteht.

Ein  öffentliches  Bedürfnis  darf  nur  anerkannt  werden:

1.  für  den  Verkehr  der  Motorboote,  die  zur  ausschließlichen  Benutzung  im
Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  einer  Behörde  bestimmt  sind,

2.  für  den  Verkehr  von  Motorbooten,  die  ausschließlich  für  Rettungszwecke,
im  Feuerlöschdienst  oder  von  gemeinnützigen  Anstalten  zur  Krankenbeförderung
  benutzt  werden,

3.  für  den  Verkehr  von  Motorbooten  im  Fährbetriebe  sowie  zur  gewerbsmäßigen
  Beförderung  von  Personen  und  Sachen,

4.  für  den  Verkehr  anderer  Motorboote,  sofern  von  ihrer  Zulassung  die
Ausübung  eines  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Berufs  (Arzte,  Tierärzte
  und  dergleichen)  abhängt.

Die  Zulassung  von  Motorbooten  kann  außerdem  erfolgen,  sofern  ihr  Verkehr
zur  Aufrechterhaltung  gewerblicher  Betriebe  erforderlich  ist.
bri  §s  3.  Der  Antrag  ist  von  dem  Eigentümer  des  Motorboots  schriftlich  anzuringen.


Der  Antrag  muß  enthalten:  .

1.  den  Namen  und  Wohnort  des  Eigentümers  sowie  den  ständigen  Liegeplatz

  des  Bootes,

.  die  Firma,  die  das  Boot  hergestellt  hat,

.  die  Bestimmung  des  Bootes,

.  die  Angaben  der  Länge  über  alles  (größte  Länge  vom  Vordersteven
bis  zum  Achtersteven  oder  Hinterkante  Spiegel)  und  der  größten  äußeren
Breite  des  Bootes,

 

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