Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Indessen  wird  die  Gebühr  auch  für  die  richtig  übermittelten  Wörter  erstattet,
einerlei  in  welcher  Sprache  das  Telegramm  abgefaßt  ist,  wenn  die  vorgekommenen
Entstellungen  es  verhinderten,  den  Sinn  der  nicht  entstellten  Wörter  zu  erfassen;

f)  die  volle  Gebühr  für  jede  andere  telegraphisch  oder  mit  der  Post  beförderte  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch  einen  Fehler  des  Betriebs  veranlaßt
worden  ist;

g)  der  volle  Betrag  der  für  eine  Antwort  vorausbezahlten  Summe,  wenn  das
Ursprungstelegramm  unbestellbar  gewesen  ist  oder  der  Empfänger  die  Annahme
des  Antwortscheins  verweigert  hat,  vorausgesetzt,  daß  der  Antrag  vor  Ablauf
einer  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  ab  gerechnet,  gestellt  wird;

h)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm  mit  bezahlter  Antwort,  das  infolge  einer
dienstlichen  Unregelmäßigkeit,  welche  die  Erstattung  der  für  die  Antwort  gezahlten
Gebühr  rechtfertigt,  offenbar  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;  sowie  die
volle  Gebühr  für  jede  im  voraus  bezahlte  Antwort,  die  infolge  einer  dienstlichen
Unregelmäßigkeit,  welche  die  Erstattung  der  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm
rechtfertigt,  offenbar  ihren  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;

i)  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  eines  Scheines  für  die  vorausbezahlte  Antwort
und  der  Gebühr  für  das  unter  Benutzung  des  Scheines  aufgelieferte  Telegramm,
sofern  er  mindestens  80  Pf.  beträgt  (vgl.  auch  §  9,  un;

k)  die  Gebühr  für  die  bei  der  Beförderung  eines  Telegramms  ausgelassenen  Wörter,
wenn  sie  mindestens  80  Pf.  beträgt  und  der  Fehler  nicht  durch  eine  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz  berichtigt  worden  ist.

28)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  v  folgende  Fassung:

Vv.  In  den  Fällen  unter  IIa,  d,  c  und  k  bezieht  sich  die  Erstattung  lediglich  auf  die
Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren  für  die  Telegramme  selbst,  die  verzögert,  entstellt
oder  nicht  angekommen  sind,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  für  solche  Telegramme,  welche
durch  die  Verzögerung,  Entstellung  oder  Nichtankunft  jener  Telegramme  etwa  veranlaßt  oder
nutzlos  gemacht  worden  sind.

Wenn  die  dem  Telegraphenbetriebe  zur  Last  fallenden  Fehler  durch  die  Ablassung  von
gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  innerhalb  der  unter  IIb  angegebenen  Fristen  berichtigt
worden  sind,  so  erstreckt  sich  die  Erstattung  nur  auf  die  Gebühren  für  diese  Dienstnotizen.
Für  die  Telegramme,  auf  die  sich  diese  Notizen  beziehen,  findet  keine  Rückzahlung  statt.

29)  Im  821,  Berichtigungstelegramme  betreffend,  erhält  der  Abs.folgende  Fassung:

I  Sowohl  der  Absender  wie  auch  der  Empfänger  eines  jeden  beförderten  oder  in  der
Beförderung  begriffenen  Telegramms  oder  der  Bevollmächtigte  eines  von  ihnen  kann  innerhalb
  der  für  die  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials  geltenden  Frist,  nachdem  er  sich