Volksernährung.
§# 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die 88 4, 5, 6
treten mit dem 25. August 1915 in Kraft. «
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Vorschriften
über das Unbrauchbarmachen von gepulverten Kakagoschalen
zum Genusse für Menschen.
Vom 21. August 1915.
(Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kakaoschalen
vom 19. August 1915.)
Gepulverte Kakaoschalen und mit gepulverten Kakaoschalen vermischte Erzeugnisse,
die zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht werden sollen, sind
mit kurz geschnittenem Strohhäcksel oder Heuhäcksel oder mit Spreu (Kaff) von
Getreide oder Buchweizen gleichmäßig zu vermischen. Je 100 Gewichtsteilen von
Schalen oder Schalengemischen sind 3 Gewichtsteile Häcksel oder 5 Gewichtsteile
Spreu zuzusetzen.
Bekanntmachung,
betreffend Zulassung von Motorbooten zum erkehr.
Vom 29. Juli 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Motorboote dürfen nach dem 15. August 1915 nur verkehren, wenn sie
zum Verkehr zugelassen sind.
§5 2. Die Zulassung eines Motorboots erfolgt auf Antrag des Eigentümers
durch die für den ständigen Liegeplatz des Bootes zuständige höhere Verwaltungsbehörde
auf jederzeitigen Widerruf, sofern für den Verkehr des Bootes ein öffentliches
Bedürfnis besteht.
Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt werden:
1. für den Verkehr der Motorboote, die zur ausschließlichen Benutzung im
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind,
2. für den Verkehr von Motorbooten, die ausschließlich für Rettungszwecke,
im Feuerlöschdienst oder von gemeinnützigen Anstalten zur Krankenbeförderung
benutzt werden,
3. für den Verkehr von Motorbooten im Fährbetriebe sowie zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen und Sachen,
4. für den Verkehr anderer Motorboote, sofern von ihrer Zulassung die
Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs (Arzte, Tierärzte
und dergleichen) abhängt.
Die Zulassung von Motorbooten kann außerdem erfolgen, sofern ihr Verkehr
zur Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist.
bri §s 3. Der Antrag ist von dem Eigentümer des Motorboots schriftlich anzuringen.
Der Antrag muß enthalten: .
1. den Namen und Wohnort des Eigentümers sowie den ständigen Liegeplatz
des Bootes,
. die Firma, die das Boot hergestellt hat,
. die Bestimmung des Bootes,
. die Angaben der Länge über alles (größte Länge vom Vordersteven
bis zum Achtersteven oder Hinterkante Spiegel) und der größten äußeren
Breite des Bootes,
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