1870. ol
XIII. Verordnung
vom 14. October 1870, betreffend das Befahren der öffentlichen
Wege, Straßen und Plätze mit aneinander gehängten, beladenen
Wagen u. s. w.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimt verordnen Wir auf Grund des Gesetzes
vom 9. März 1855, die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß
polizeilicher Verordnungen betressend, (Ges.-S. S. 48) wat folgt:
8. 1.
Das Befahren der öffentlichen Wege. Straßen und Plätze mit anemandergehängten,
beladenen Wagen ist verboten.
Der Gebrauch der einfachen Fahrleine (Zuckleine) ist beim Besahren öffentlicher
Wege, Straßen und Plätze für mit Pferden bespannte Geschirre untersagt.
Werden zwei oder mehr Pferde nebeneinander gespannt, so müssen dieselben mit
der Kreuzleine, einzelne Pferde müssen mit Doppelzügel geleitet werden.
Bei Vier und Mebr Spännern genügt es. wenn die Vorderpferde Kreuzzügel
haben.
8. 3.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrase bis zu 35 Fl. = 20 Thlr. oder mit
Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft.
Rudolstart, den 14. October 1870.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.