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hat, ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle den Verlauf der
obenbeschriebenen Grenzlinie festzulegen.
Wo dieser Verlauf nicht mit den Verwaltungsgrenzen zusammenfällt,
wird der Ausschuß bemüht sein, dem angebenen Verlauf unter möglichster
Berücksichtigung der örtlichen Wirtschaftsinteressen und der bestehenden
Gemeindegrenzen nahezukommen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen
sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 49.
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der insoweit als
Treuhänder gilt, auf die Regierung des obenbezeichneten Gebiets.
Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags wird die Bevölkerung dieses Gebietes zu einer
Außerung darüber berufen, unter welche Souveränität sie zu treten wünscht.
Artikel 50.
Die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens
zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte
und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebiets
sicherstellen sollen, und die Bedingungen, unter denen die oben vorgesehene
Außerung der Bevölkerung stattzufinden hat, sind in der Anlage niedergelegt,
die als untrennbarer Bestandteil des gegenwärtigen Vertrages
gilt und die Deutschland gutzuheißen erklärt.
Anlage.
Gemäß den Abreden der Artikel 45 bis 50 des gegenwärtigen Vertrages
werden die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben
des Saarbeckens von Deutschland an Frankreich zu erfolgen hat, sowie die
Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung
zugleich mit der Regierung des Gebiets sicherstellen sollen, und ferner die
Bedingungen, unter denen die Bevölkerung zu einer Außerung darüber
berufen werden soll, unter welche Souveränität sie zu treten wünscht,
wie folgt festgesetzt:
Kapitel I.
Abtretung und Ausbeutung der Gruben.
l 1.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erwirbt der französische
Staat das volle und unbeschränkte Eigentum an sämtlichen Kohlen-59