Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870.  ol

XIII.  Verordnung
vom  14.  October  1870,  betreffend  das  Befahren  der  öffentlichen
Wege,  Straßen  und  Plätze  mit  aneinander  gehängten,  beladenen
Wagen  u.  s.  w.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimt  verordnen  Wir  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  9.  März  1855,  die  Strafandrohung  der  Polizeibehörden  und  den  Erlaß
polizeilicher  Verordnungen  betressend,  (Ges.-S.  S.  48)  wat  folgt:

8.  1.

Das  Befahren  der  öffentlichen  Wege.  Straßen  und  Plätze  mit  anemandergehängten,

  beladenen  Wagen  ist  verboten.

Der  Gebrauch  der  einfachen  Fahrleine  (Zuckleine)  ist  beim  Besahren  öffentlicher
Wege,  Straßen  und  Plätze  für  mit  Pferden  bespannte  Geschirre  untersagt.

Werden  zwei  oder  mehr  Pferde  nebeneinander  gespannt,  so  müssen  dieselben  mit
der  Kreuzleine,  einzelne  Pferde  müssen  mit  Doppelzügel  geleitet  werden.

Bei  Vier  und  Mebr  Spännern  genügt  es.  wenn  die  Vorderpferde  Kreuzzügel
haben.

8.  3.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrase  bis  zu  35  Fl.  =  20  Thlr.  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  14  Tagen  bestraft.
Rudolstart,  den  14.  October  1870.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Vertrab.