— 1005 —
8 102.
Zusammengestellte Fahrscheinhefte unterliegen der Besteuerung vom 1. August 1906 ab 12. ũbergangs
auch dann, wenn sie im Ausland ausgegeben werden oder Scheine über Strecken von inländischen immung.
nach ausländischen Orten enthalten. Im übrigen finden die Vorschriften über die Besteuerung der
Personenfahrkarten auf die im Inlande nach ausländischen Orten ausgegebenen Fahrkarten erst
vom 1. Oktober 1906 ab Anwendung. Hinsichtlich der im Auslande nach inländischen Orten aus-
gegebenen Fahrkarten wird die Zeit des Inkrafttretens der bezeichneten Vorschriften durch den
eichskanzler bestimmt.
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
Zur Tarifnummer 8 und zu den 8§ 53 bis 62 des Gesetzes.
8 103.
(1) Die Uur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8Za bezeichneten Art zu= 1. Ausemeine
ständigen Amtsstellen (Hebestellen) werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe #esmmungen.
ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekannt gemacht. Ein Verzeichnis der Amtsstellen und etwa später
eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatte für das
Deutsche Reich mitzuteilen.
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8b bezeichneten Art sind
sämtliche Grenzzollämter zuständig. Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze mit der Zoll-
grenze nicht zusammenfällt, findet die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes Anwendung.
8 104.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung ver-
bundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem Kraftrade
bestehen, sind als Kraftwagen zu behandeln. Im übrigen ist es Frage der tatsächlichen Feststellung
im einzelnen Falle, ob ein Kraftfahrzeug als Kraftwagen oder als Kraftrad anzusehen ist.
8 105.
Zu den von der Abgabe befreiten Kraftfahrzeugen sind auch die Mannschaftswagen der
Feuerwehren zu rechnen, sofern sie nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden.
8 106.
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif= 2. Lösung der
nummer Za zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Gebrauch rlanbaszkarte
enommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte der zu- Mür -inlän-
füündigen Hebestelle (& 103) schriftlich anzumelden. Als eine Ingebrauchnahme gilt nicht die schezesraft=
Vornahme von Probefahrten, d. h. solcher Fahrten, welche von Fabriken oder Händlern mit den "
zum Verkaufe gestellten Fahrzeugen ohne Entgelt veranstaltet werden.
2) Zuständig ist die Hebestelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt oder
in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält.
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der
Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum
Vestge des Kraftfahrzeugs infolge Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrunde zum Gebrauch
auf Zeit berechtigt, 8 ist für diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubnis-
karte für seine Person verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen
Zeitraum bereits eine Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des andern
fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich über-
lassen we und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit ent-
richtet ist.
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vor-
geschriebenen Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten
age vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken.
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 14 zu erfolgen. Vordrucke hierfür sind
von der Hebestelle unentgeltlich zu beziehen.
Wler
4