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zurngen, welche den Betrag der für die verdorbenen Wertpapiere entrichteten Abgabe ergeben,
beizufügen.
zusus (3) Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet nicht statt. Bei
Vordrucken und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in der
Regel für verdorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei
verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von Vordrucken
gemäß 8 35 gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrags der einzelnen
Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen
Fällen, in denen gestempelte Vordrucke des Musters 7 in größerer Menge im Umtausche gegen
verdorbene Vordrucke oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeich-
neten Vordrucke zu erstatten seien.
(4) An Stelle der verdorbenen Wertpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer
Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vor-
schriften des 8 2 neu ausgestellte Wertpapiere von demselben Steuerwert abgabefrei abzustempeln.
(5) Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
(6) Die verdorbenen Marken und Vordrucke sowie die aus den Wertpapieren heraus-
geschnittenen Stempelzeichen werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Amtsstelle
in Gegenwart zweier Beamten vernichtet.
§ 129.
Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 7 können, wenn sie
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken
oder Vordrucke zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden; indessen
findet auch hier in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur gegen gestempelte Vordrucke, der
Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht
die Abstempelung von eigenen Vordrucken des Antragstellers gleich.
.. 8 130.
Uber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheidet die
Direktivbehörde.
Zum 8§ 76 des Gesetzes.
§ 131. «
Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 76 Abs 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung
in bezug auf die Abgabenentrichtung werden nach Maßgabe der ihnen erteilten näheren Anweisung
selbständig davon Uberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden
ist. Die der Stempelprüfung unterliegenden Personen, an welche der revidierende Beamte bei
Beginn der Prüfung sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zwecke gewünschten Wertpapiere,
Schlußnoten, Frachturkunden" Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur Ein-
sicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu erteilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledi-
gung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
132.
(1) Offentliche Anstalten, Atiengeschscherien, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein-
getragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie Geschäfte der
unter Tarifnummer 4 bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, sowie die zur Erleichterung der
Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe
von drei Jahren der Stempelprüfung zu unterwerfen. Inwieweit bei solchen Anstalten, bei welchen
erfährungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, sowie bei
den übrigen Personen, welche Geschäfte der unter Tarifnummer 4 bezeichneten Art betreiben oder
vermitteln, Stempelprüfungen vorzunehmen sind, bestimmen die Direktivbehörden.
(2) Die Ausübung der Stempelprüfung hinsichtlich des Frachturkundenstempels und des
Personenfahrkartenstempels (Tarifnummer 6 und 7) wird in Ansehung der Eisenbahn= und Dampf-
schiffahrtsverwaltungen im Einvernehmen mit dem Reichskanzler durch die obersten Landesfinanz-
behörden geordnet. In Ansehung sonstiger nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes der Prüfung unter-
liegenden Personen findet die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
0
2. Erstattung
überhobener
Stempelabgabe.
3. Stempel=
prüfung.