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unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig
gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu
hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die
verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen.
Zu den 88 81 und 82 des Gesetzes.
§ 138.
Bei der Ablieferung der durch die einzelnen Bundesstaaten vereinnahmten Reichsstempel- Lerune dr3
abgaben an das Reich dürfen keine anderen Abzüge als die im § 82 des Gesetzes erwähnten ge- ·
macht werden; insbesondere ist der nach § 81 des Gesetzes den Bundesstaaten zu gewährende
Betrag zugleich als eine Entschädigung für die ihnen in Reichsstempelprozessen erwachsenden Kosten
und dic etwa zu zahlenden Verzugszinsen anzusehen.
IX. Erhebung und Verrechnung der Abgaben.
§ 139.
(1) Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei 1. Eianahmeuch.
ihr eingezahlten Abgaben dieser Art ein besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung
die Landesregierung bestimmt. Das auliegende Muster 20 dient dabei als Vorbild. Wenn eine —
Hebestelle nicht zur Erhebung der Reichsstempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das —
Einnahmebuch den Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen die Amtsstelle
ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der Abgabe nach den §§ 62 und 147 erfolgt, können dem
Vordrucke die zum gesonderten Nachweise der gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzuge-
fügt werden. Die Abgabe ist erst dann im Einnahmebuch einzutragen, wenn die Wertpapiere,
Fahrkarten oder Vordrucke, die mit einem Stempelaufdrucke versehen werden sollen (88 35, 67
und 93), abgestempelt oder wenn die Lotterielose mit dem Kontrollstempel bedruckt sind.
(2) Hebestellen, welche nur mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken und abgestempelten
Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 18 des Gesetzes) beauftragt sind,
können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Büchern
nachweisen. Auf diese finden die im § 143 Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine
Anwendung.
8 140.
Als Vor- und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den mit der Erhebung von Reichs- 2. Anmeldungs·
stempelabgaben befugten Amtsstellen, mit Ausnahme der im § 139 Abs. 2 genannten, ein An- bach.
meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 21 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur #s
Entrichtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Abstempelungen x
vorgeschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der Anleitung zu Muster 21)
sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der vorläufigen Anmeldung nach Muster 3
(uvgl. § 17 und 141). Durch dieses Buch wird einerseits die Entrichtung der Abgabe in allen
Fällen, abgesehen von dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener Wertzeichen, festgehalten und
anderseits die Stempelung derjenigen Wertpapiere und Lose, welche von der Reichsstempel-
abgabe befreit sind, jedoch mit einem Stempelabdrucke versehen werden müssen, und die richtige
Berechnung von Vergütungen, für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht
wird, überwoacht. / 111
141.
Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien usw. ermächtigten Steuerstellen führen 3. Nerkbuch.
außerdem ein Merkbuch über diejenigen Anzeigen, welche nach 8§ 3 des Gesetzes die Emittenten von
inländischen Wertpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlossenen Muster 22 M
anzulegen. In das Buch sind auch diejenigen vorläufigen Anmeldungen einzutragen, die von den
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gemäß 8 7 letzter Satz des Gesetzes zu
bewirken sind.
§ 142.
(1) Von den Steuerstellen, welche Vordrucke zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken zu 4. Sienpelleeichen.
verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein besonderes buch.
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