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Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr. ·
B.BetresssderPensipuufw.bezichenbenOfsizicreBeinändungbetPensiouunbdeg
und Beamten: sonstigen aus Reichsmilitärfonds
fließenden Einkommens:
VI.. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung
die nebenstesend aufgeführten Personen ihre
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen.
. Die anweisenden Behäörden find: .
. die Regierungen:
a) für Preußen.
b) für die aus der Militär-
Pensionskasse in Berlin
ihre Pensionsgebührnisse »
empfangenden Personen das Polizei-Prä-
fsidium in Berlin:
c) für das Großherzogtum
Baden die Intendantur
des XIV. Armee-
korps in Karls-
ruhe;
d) für Elsaß-Lothringen. das Ministerium
für Elsaß-Lothrin-
gen in Straßburg
i. Els.
Gewöhnlich — aber nicht immer — eimp-
fangen die Betreffenden ihre Pensions-
gebührnisse auf Anweisung derjenigen Be-
hörde, in deren Bezirke sie wohnen.
Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der
Regierung in
Cassel auf die im Königreiche Bayern,
Großherzogtume Hessen, Fürstentume
Wealdeck und Pyrmont,
Liegnit auf die im Königreiche Sachsen,
Wiesbaden auf die im Koönigreiche
Württemberg,
Erfurt auf die im Großherzogtume
Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern
Sachsen--Coburg und Gotha, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Meiningen, den
Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt
und Sondershausen,
Schleswig auf die in den Großherzog-
tümern Mecklenburg = Schwerin und
Strelitz, in den freien Städten Ham-
burg, Lübeck und Bremen,
Au rich auf die im Großherzogtum Olden-
urg, «
Magdeburg auf die in den Herzogtümern
Braunschweig und Anhalt,
Minden auf die in den Fürstentümern
Lippe und Schaumburg-Lippe,
Merseburg auf die in den Fürstentümern
Reuß
wohnenden preußischen Militärpensionäre.
1. der sämtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und
Militärbeamten;
2. der sämtlichen auf Wartegeld ge-
setzten Beamten der Militärver-
waltung:
8. der sämtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung.