Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

  
  
  
1086 — 
  
  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. · 
B.BetresssderPensipuufw.bezichenbenOfsizicreBeinändungbetPensiouunbdeg 
und Beamten: sonstigen aus Reichsmilitärfonds 
fließenden Einkommens: 
VI.. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung 
  
die nebenstesend aufgeführten Personen ihre 
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen. 
. Die anweisenden Behäörden find: . 
. die Regierungen: 
a) für Preußen. 
b) für die aus der Militär- 
Pensionskasse in Berlin 
ihre Pensionsgebührnisse » 
empfangenden Personen das Polizei-Prä- 
fsidium in Berlin: 
c) für das Großherzogtum 
Baden die Intendantur 
des XIV. Armee- 
korps in Karls- 
ruhe; 
d) für Elsaß-Lothringen. das Ministerium 
für Elsaß-Lothrin- 
gen in Straßburg 
i. Els. 
Gewöhnlich — aber nicht immer — eimp- 
fangen die Betreffenden ihre Pensions- 
gebührnisse auf Anweisung derjenigen Be- 
hörde, in deren Bezirke sie wohnen. 
Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der 
Regierung in 
Cassel auf die im Königreiche Bayern, 
Großherzogtume Hessen, Fürstentume 
Wealdeck und Pyrmont, 
Liegnit auf die im Königreiche Sachsen, 
Wiesbaden auf die im Koönigreiche 
Württemberg, 
Erfurt auf die im Großherzogtume 
Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern 
Sachsen--Coburg und Gotha, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Meiningen, den 
Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt 
und Sondershausen, 
Schleswig auf die in den Großherzog- 
tümern Mecklenburg = Schwerin und 
Strelitz, in den freien Städten Ham- 
burg, Lübeck und Bremen, 
Au rich auf die im Großherzogtum Olden- 
urg, « 
Magdeburg auf die in den Herzogtümern 
Braunschweig und Anhalt, 
Minden auf die in den Fürstentümern 
Lippe und Schaumburg-Lippe, 
Merseburg auf die in den Fürstentümern 
Reuß 
wohnenden preußischen Militärpensionäre. 
1. der sämtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und 
Militärbeamten; 
2. der sämtlichen auf Wartegeld ge- 
setzten Beamten der Militärver- 
waltung: 
8. der sämtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung. 
  
 
	        
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