Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Zu betkiehen durch alle Postanstalten und SZVuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
3 · 
XXXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. August 1906. Nr. 51. 
zuhar : . :- 's 3. Post= und Telegraphenwesen: Anderungen der An- 
s—.— — Ermächtcungen weisung über das Verfahren, betreffend die postamt- 
erleilungen; — Todesfälll Seite 1187 liche Bestellung von Schreiben mit Zuftellungsurkunde 
2. Marine und Schiffahrt: Anderungen und Ergänzungen . · « 
der Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal 1138 4. Relbheifr Ausweisung von Ausländern aus dem 
  
  
1. Kon fulat wesen. 
  
Seine Mcjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Raufmann Willi Fels zum Konsul in 
Dunedin (Neu-Seeland) zu ernennen geruht. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Grünau 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lourenco Marques Vizekonsul von Bülow ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Hankau beschäftigten Vizekonsul Kriege ist auf Grund des 
§* 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vor- 
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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