Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Es ist erteilt worden 
dem Steueramte Plau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Güstrow die Befugnis zur Er— 
ledigung von Begleitscheinen I über die zur Bearbeitung und zum demnächstigen Verkauf oder zum 
Verkauf ohne vorherige Bearbeitung für die Handlung von Christoph Kern in Plau eingehenden Waren, 
dem Steueramte Boizenburg a. E. im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schwerin die Befugnis 
zur Erledigung von Salzbegleitscheinen I. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die Zollabfertigungsstelle St. Pauli ist aufgehoben worden. 
  
4. Ju sti zwesen. 
In das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem 
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79 ff.), ist infolge der Errichtung der Großherzoglich 
Hessischen Amtsgerichte Dieburg, Lampertheim und Reichelsheim folgendes einzuschalten: 
  
  
  
  
Für den In dem Gehört zum 
  
Bezirk des I berland Betreffende Kasse resp. Behörde 
Amtsgerichts Staate sgandgericht Iberlandes- 
1. auf Seite 89 hinter Dieburg Hessen Darm-Darmstadt in Zivilsachen: Gr. Bezirkskasse 
„Dettelbach“ stadt Dieburg; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgerichte. 
2. auf Seite 105 hinter Lampertheim Hessen Darm-Darmstadt in Zivilsachen: Gr. Bezirkskasse 
„Lahr“ stadt Lampertheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgerichte. 
3. auf Seite 121 hinter Reichelsheim Hessen Darm-Darmstadt in Zivilsachen: Gr. Bezirk'kafse 
„Rehna“ stadt Reinheim für die Orte Aff— 
höllerbach, Bierbach, Erlau, 
Fränkisch-Crumbach, Gütters- 
bach, Kilsbach, Milchelbach, 
Nieder-Kainsbach und Stier- 
bach; Gr. Bezirkskasse Fürth 
für die übrigen Orte des Amts- 
gerichtsbezirkes; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgerichte. 
  
  
  
  
 
	        
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