Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1242. — 
2. Justi zwesen. 
Infolge von Anderungen in der Heeresorganisation und in der Geschäftsverteilung sind neue Nach- 
weisungen derjenigen Behörden und Personen aufgestellt worden, welche im Geschäftsbereiche der 
Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen und der Königlich Württembergischen Militärverwaltung 
bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der 
Kilitärverwaltung sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Militärfiskus als 
Drittschuldners im Sinne der §§ 829 f. der Zivilprozeßordnung berufen sind (Zentralblatt 1898 
S. 363, 1899 S. 118). Die neuen Nachweisungen') werden nachstehend mitgeteilt. 
Uachmeisung 
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich 
Bayerischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren“) 
und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach 
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. 
der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 2. 3. 4. 
hrre Wem? Bei Pfändung Bemerkungen. 
  
A. des Diensteinkommens: 
I. Den Militär-Intendanturen der belreffenden;! der Beamten der Korps-Zahlungsstellen, Die Reihenfolge bemißt 
Armeekorps. ch nach der Einteilung 
es Haupt · Nilitär- 
Etats. 
2 der Beamten der Militär-Intendanturen Zu 2. Wegen der Aus- 
bei den Korps= und Divisions-Inten-Hahme fiehe A. VI. 
danturen mit Ausnahme der Militär- 
Intendanten, 
3 der Militärjustizbeamten (Oberkriegs- 
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Mi- 
litärgerichtsschreiber und Militär- 
gerichtsboten), 
4 der Adjutanten der General= und Divi- 
sionskommandos, dann der Brigade- 
kommandos, 
5 derjenigen Kommandanten, welche nicht Zu 5. Wegen der Aus- 
Generale sind, nahme siehe A. VI. 
6 der Platzmajore und der Adjutanten der 
Festungs-Gouvernements und der Kom- 
mandanturen, 
  
  
  
  
*) Vgl. die entsprechende Nachweisung für den Geschäftsbereich der Königlich Preußischen Militärverwaltun 
Zentralblatt 1906 S. 1083. 1 schäf ch glich Preußisch g, 
Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.
	        
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