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B. Gemischte Transitlager.
§ 17.
Auf die gemischten Transitlager finden die Vorschriften der §§ 4 bis 16 mit nachstehenden
Zusätzen und Abänderungen entsprechend Anwendung.
18.
* An welchen Orten gemischte Transitlag gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrat.
Das Bedürfnis eines gemischten Transitlagers an solchen Orten ist von der Direktiv-
behörde nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbtreibenden der Umfang des
von ihm betriebenen Holzgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine
wesentliche Einschränkung selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines
Transitlager bewilligt wäre. In anderen Fällen entscheidet die oberste Landesfinangbehörde über
die Bedürfnisfrage.
Demselben Gewerbtreibenden darf ein reines und ein gemischtes Transitlager an einem Orte
nicht bewilligt werden. Miteinander in unmittelbarem Zusammenhange stehende Ortschaften sind in
dieser Beziehung als ein Ort anzusehen.
§19.
2 3 1an8 zum Auf ein gemischtes Transitlager darf auch inländisches Holz gebracht werden. Dieses
behält seine Eigenschaft als zollfreie Ware. Im übrigen finden darauf die Vorschriften des § 7
sinngemäß Anwendung.
8 20.
à. Abweldung Aus einem gemischen Lager können Hölzer auch in andere gemischte oder in reine Lager
übertragen werden.
Die Berechnung und Entrichtung der Eingangsabgaben von den aus dem gemischten
Transitlager in den freien Verkehr gelangten Hölzern und den durch die Bearbeitung hergestellten
Gegenständen sowie die Bestandaufnahmen erfolgen nach Maßgabe der im § 16 des Privatlager-
regulativs enthaltenen Bestimmungen. Die Direktivbehörde ist jedoch ermächtigt, für die in jedem
Jahre mindestens einmal vorzunehmende Bestandaufnahme einen anderen Zeitpunkt, als in dem
Privatlagerregulativ angeordnet, zu bestimmen. In diesem Falle hat jedesmal sechs Monate vor
der für die Bestandaufnahme bestimmten Zeit eine vorläufige Abrechnung nach Maßgabe der Be-
stimmungen in Absatz 2 und 3 des § 16 des Privatlagerregulativs stattzufinden. Auf die mit der
Bestandaufnahme zu verbindende endgültige Abrechnung finden die Bestimmungen in Absatz 4 bis 6
daselbst Anwendung.
III. Strafbestimmungen.
21.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung und die auf Grund hiervon
erlassenen, öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften
werden, sofern nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden,
gemäß § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 „1. geahndet.