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4. Mili tär wesen.
Bekunntmauachung.
An Stelle des Dr. med. Pilzer (Bekanntmachung vom 17. Februar 1904, Zentralblatt S. 49),
welcher seinen Wohnsitz in Riga und damit seine Tätigkeit als Untersuchungsarzt aufgegeben hat, ist
dem praktischen Arzte Dr. med. Ernst Etzold in Hallist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung
die Ermächtigung erteilt worden, die im § 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die
Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in
den russischen Ostseeprovinzen haben.
Berlin, den 2. November 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Just.
5. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von Beamten der Sächsischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft
in Dresden von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (88 5, 6, 7 des Invaliden=
versicherungsgesetzes — Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463 —).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 1906 auf Grund des § 7 des Invaliden=
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 dieses
Gesetzes auf die der Pensionskasse der Sächsischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft angehörigen Be-
amten dieser Berufsgenossenschaft Anwendung finden sollen.
Berlin, den 1. November 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 18. September 1906 bestimme ich auf Grund
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landes-
regierungen, daß bis auf weiteres
der Krankenunterstützungsverein sächsischer Staatsbeamten auf Gegenseitigkeit mit dem Sitze
in Dresden,
obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Rönigreichs Sachsen hinaus erstreckt, durch die
Königlich Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 3. November 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
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