Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1294 — 
3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) wird hierdurch 
bekannt gemacht, daß die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach Italien auch über die italienischen 
Zollämter in Ponte Chiasso, Domodossola und Iselle erfolgen darf. 
Berlin, den 8. November 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Jonquieres. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober d. J. beschlossen: 
Im §29 Abs. 2 der Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt 1902 S. 127) ist 
1. im ersten Satze hinter dem Worte „Auslande“ einzuschalten: 
„gemä- § 9 zu entwerten und in der im § 10 vorgeschriebenen Weise“, 
2. im dritten Satze statt der Worte „sechs Monaten“ zu setzen: 
„2 Jahren“. 
Berlin, den 9. November 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
—. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen halbwollenen Herren- 
kleiderstoffen von 130 bis 140 cm Breite — Tarifnummer 432 — zum Zwecke des 
Bedruckens, der innerhalb des sächsisch-böhmischen Grenzgebiets erfolgt, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Berlin, den 10. November 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1906 beschlossen, daß Gebrauchsgegenstände, 
welche von heimkehrenden Angehörigen des südwestafrikanischen Expeditionskorps zur Ausstattung oder 
Ausschmückung ihrer Wohnräume im Auslande beschafft und benutzt worden sind, zollfrei eingelassen 
werden dürfen, wenn durch eine Bescheinigung des Truppenbefehlshabers die in der angegebenen 
Weise erfolgte Benutzung der Gegenstände nachgewiesen wird und kein Bedenken dagegen besteht, daß 
sie vom Einbringer selbst weiter benutzt werden sollen. 
Berlin, den 13. November 1906. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Twele. 
 
	        
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