Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1299 — 
8 80. 
Der 1. Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die beurlaubten Rekruten sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten der 
militärischen Disziplin unterworfen (§ 111, 1); auch unterliegen sie den Bestimmungen 
im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte 
Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben 
Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise 
wie die Personen des aktiven Dienststandes. 
N. M. G. 5 56, 57 und 60, 3.7 
Der 3. Absatz lautet: 
„Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinarstraf- 
ordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung bei 
Erteilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs 
oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei besonders der 
Begriff „Vorgesetzter“ zu erläutern ist (6 111, 1).“ 
Im letzten Absatz ist für: „Bei dieser Gelegenheit“ zu setzen: „Ferner“. 
8 82. 
In Ziffer 2à ist hinter „werden“ zu setzen: „')“. 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„“) Dienstbrauchbare, welche militärisch ausgebildet sind (5 82, sc), sind vom Truppenteil ohne 
weiteres zur Reserve zu beurlauben.“ 
Die Anmerkung“) zu Ziffer 5 a lautet: 
„*) Siehe Anmerkungen") zu § 82, 2a und b". 
Die Anmerkung"““) zu Ziffer 5da erhält folgende Fassung: 
„**) Von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung solcher Leute darf mit Genehmigung der Ober- 
Ersatzkommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeugnis, auf Grund dessen die Entlassung 
erfolgt ist, die dauernde Dienstuntauglichkeit (5 38) 1) ohne weiteres ersichtlich ist.“ 
8 88. 
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
8 89. 
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2, 7).“ 
5 90. 
Ziffer 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem 
der gleichfalls unter Ziffer 2c fallenden Schullehrer-Seminare Prüflingen erteilt worden 
sind, welche die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem solchen Seminare genossen haben." 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
„8. Der Reichskanzler ist ermächtigt’), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die bedingungs- 
lose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten Klasse') bekundenden 
Zeugnisse, welches von einer der unter Ziffer 2a fallenden Lehranstalten ordnungsmäßig 
ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses über die wissenschaftliche Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber 
die zweite Klasse nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“ 
) Dieselbe Fußuote wie zu Ziffer 7. — 
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