Contents: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 1231 2Ö 
· 
Holzwaren, 
nicht besond. 
angeführt 9412 8729 2 230 1 208 
Die Ausfuhr Jamaikas verteilt sich auf die 
verschiedenen Länder, wie folgt: 
1905/06 1904/05 
9 + 
Großbritannien . 356 802 271209 
Vereinigte Staaten von 
Amerika 1057 965 768 121 
Kanada 111 706 126 693 
Deutschland 41 362 42 819 
Frankreich . 141 175 77561 
Osterreich-Ungarn 10 136 28 381 
Rußland 10 455 23348 
Zusammen, einschl. der 
Ausfuhr nach anderen 
Ländern 1 813 180 1 436 725 
Obige Aufpellung zeigt, daß sich haupt- 
sächlich die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten 
von Amerika vergrößert hat, dieses ist, wie schon 
bemerkt, darauf zurückzuführen, daß sich die 
Bananenausfuhr wieder gehoben hat. 
Die hauptsächlichsten Artikel der Ausfuhr 
waren: 
Ausfuhr 
1905/06 1904/05 
# # 
Kaffee. 134 283 85 173 
Kakao 52 814 40 757 
Bananen 842 882 514 191 
Apfelsinen. 90 461 62 095 
Sonstige Früchte 38 929 26 600 
Ingwer 27 722 27233 
Honig 10 185 9 684 
Piment 80 268 136 969 
Rum 98 923 92 576 
Zucker .... 122 328 116 366 
Zigarren u. Zigaretten 21 808 22274 
Wachss 5269 5 693 
Dividivi 1 104 529 
Häute 8 601 6 000 
Ziegenhäute 9 719 10 961 
Stöcke 1 500 841 
Blauholz. · 69 734 75 679 
Sonstige Hölzer 10 551 920 
Rindvieh (nach Kuba 
2769 Stück — 
16 568 L). 16 579 3273 
Hüte ... 7315 3 164 
Blauholzextrakt . 68 280 63 689 
Zusammen, einschl. an- 
derer Artikel 1 843 180 1 436 725 
(Bericht des Kais. Konsulats in Kingston.) 
  
TLarii für Pandelslizenzen in Belra (OOozamblaque). 
Am 1. September d. Is. ist in Beira, der 
Hauptstadt der von der Mozambigquegesellschaft 
verwalteten Gebiete Manica und Sofala, ein 
neuer Tarif für die Erteilung von Handels- 
lizenzen in Kraft getreten. 
Die jährlichen Gebühren für 
lungsreisende und Handelsagenten 
danach folgende: 
Klasse 2. Handelsagenten, mit oder 
ohne Geschäftsstellei in Beira, gleich- 
viel ob sie fremde Häuser ver- 
treten oder nicht, die Waren über 
See für Handelszwecke einführen 
oder Aufträge auf Lieferung von 
über See eingeführten Waren an- 
nehmen und Durchfuhr= und Aus- 
fuhrgüter landwärts und serwärts 
befördern dürfen . . 180 Milreis 
Klasse 3. Handelsagenten, die in 
Rhodesia ansässige Firmen ver- 
treten und Waren lediglich für 
dieses Land versenden, gleichviel 
ob es sich um Durchfuhrwaren, 
früher eingeführte oder in Beira 
gekaufte Waren handelt, und die 
ebenfalls Ware aus Rhodesia zur 
Ausfuhr über See versenden 45 
Klasse 4. Handelsagenten, die ledig- 
lich innerhalb des Gebiets von 
Manica und Sofala Waren um- 
setzen, mit oder ohne Geschäfts- 
stelle in Beira 
Klasse 11. Handlungereisende ohne 
Geschäftsstelle in Beira, gleichviel 
ob sie Muster mit sich führen oder 
nicht, für jede Geschäftsreise 45 - 
Anmerkung. Handlungsreisende mit einer 
Geschäftsstelle in Beira oder solche, die sich länger 
als einen Monat in Beira aufhalten, haben die 
Gebühr der Klasse 2 zu entrichten. 
Im Tarif für Handelslizenzen sind auch fol- 
gende Abgaben für die Einfuhr, Ausfuhr 
und die Beförderung von Waren im Küsten- 
handel vorgesehen: 
1. Eingeführte Waren. 
Ausgenommen sind: 
Gold= und Silbermünzen; Kohle; 
Materialien für Eisenbahnen, nicht 
unter 1 m Spurweite; Bau- 
materialien der Nummern 11, 
34, 37 und 90 des Zolltarifs; 
Maschinen und Geräte für die 
Landwirtschaft und den Gewerbe- 
betrieb, mit Einschluß aller Ma- 
terialien für den Ackerbau und 
Hand- 
sind 
22,5 
1 v. H. 
d. Wertes
	        
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