Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

I. Stundung 
der Zölle. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
2. Ansnahmen. 
. Stundungs— 
anorkenntnis: 
Stundungsbetrag. 
— 128 — 
Zoll-Stundungsordnung. 
(Z. Bt. O.) 
(§ 12 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902.) 
1. 
Die Zölle können dem gahlungspflichinen auf Antrag vom Hauptamte gegen Sicherheits- 
leistung auf drei Monate zinsfrei gestundet werden. 
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu 
leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungs- 
frist eingezogen werden können. 
Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 
4. Juli 1891 die sofortige Einziehung sämtlicher gestundeten Beträge angeordnet werden. 
Wird ein Begleitschein II erst nach Ablauf der Zahlungsfrist vorgelegt, so kann die 
Stundung des überwiesenen Zollbetrags versagt werden. 
§ 2. 
Von der Stundung ausgenommen sind 
1. die Zölle für 
a) Getreide, Mälzereierzeugnisse (Malz), Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen (Nr. 1 bis 
9, 11 und 12 sowie aus Nr. 13 des Zolltarifs); - 
l))Mehl,Graupen,Grieß,GrützeundsonstigeMüllereierzeugnisseausGetreide 
(auch gemalztem) oder Hülsenfrüchten (aus Nr. 162, 164 und 165 des Zoll- 
tarifs); 
)Rapsöl und Rüböl in Fässern oder anderen Behältnissen (aus Nr. 166 und 167 
des Zolltarifs); 
2. die auf Grund von Abrechnungen zu zahlenden Zollbeträge für die aus Privattransit- 
und Privatteilungslagern ohne amtlichen Mitverschluß und aus fortlaufenden Zoll- 
rechnungen (Konten) in den freien Verkehr übergeführten Waren sowie alle aus dem 
Veredelungsverkehre zu zahlenden Zollbeträge. 
» 83. 
Über die Zollbeträge, welche gestundet werden sollen, ist vom Zahlungspflichtigen bis zu 
dem Zeitpunkte, zu welchem die Zahlung zu erfolgen hat, der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis 
zu übergeben. Mehrere im Laufe eines Tages zu zahlende Zollbeträge können in ein Anerkenntnis 
aufgenommen werden; in dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen. 
Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Af. erreichen; die oberste Landesfinanzbehörde 
kann Ausnahmen zulassen. 
Auf Anordnung der Direktivbehörde sind die im Laufe eines Monats abgegebenen 
Stundungsanerkenntnisse nach Ablauf des Monats vom Zahlungspflichtigen gegen ein Haupt- 
anerkenntnis umzutauschen.
	        
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