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Ausfuhr aus einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg)
oder einem Freibezirke nach dem Auslande. ·
a. Seewiärts.
(1) Waren des freien Verkehrs, die aus einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens
Hamburg) oder einem Freibezirke seewärts nach dem Ausland ausgeführt werden, sind mit Ausfuhr-
anmeldescheinen, Waren, die nicht aus dem freien Verkehre stammen und aus einem dieser Gebiete
seewärts in das Ausland versandt werden, mit den als Güteranmeldungen bezeichneten besonderen
Anmeldescheinen anzumelden (Anlage 9). Die Anmeldescheine sind imnerhalb 14 Tagen
nach der Verladung der Ware einzureichen. In der Güteranmeldung ist außer den erforderlichen An-
gaben über Gattung, Menge und Wert sowie Herkunfts= und Bestimmungsland noch anzugeben:
1. Name des Schiffes, in dem die Ware ausgehen soll oder ausgegangen ist, und Tag der
Verladung,
2. Anzahl, Art, Marke und Nummer der Packstücke.
(2) Das Herkunftsland ist nach § 2 anzumelden.
(3) Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waren kann im Bedürfnisfall eine allgemeine
Bezeichnung des Gesamtinhalts des Packstücks und die Angabe des Gesamtrohgewichts nebst Ver-
packungsart unter der Bedingung zugelassen werden, daß der Wert der Sendung in deutscher Währung
mitangemeldet wird. Die Wertangabe hat nach § 1 (13) zu erfolgen.
(4) Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für Zuladeschiffe, die einem in See gehenden
Schiffe Waren zuführen. Für die aus einem der erwähnten Zollausschlüsse oder aus einem Freibezirke
seewärts nach dem Auslande beladen abgehenden Schiffe ist von dem Schiffsführer nach Beendigung
der Verladung oder von seinem Vertreter innerhalb 8 Lagen nach dem Abgange des Schiffes der
Zollabfertigungsstelle, bei der die Ladung angemeldet wurde, ein Ladungsverzeichnis einzuliefern, das
alle verladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen übereinstimmen und die mit der Unterschrift
des Schiffsführers oder seines Vertreters versehene Erklärung enthalten muß, daß alle in dem nament-
lich zu bezeichnenden Schiffe verladenen Güter in dem Ladeverzeichnis aufgeführt sind.
(5) Als vom Zollausschluß Bremen nach See ausgehend gelten auch die von dort mit der
Eisenbahn nach Bremerhaven oder Geestemünde beförderten, von diesen Plätzen nach See aus-
gehenden Waren.
b. Land-- und flußwärts.
Bei der Ausfuhr von Waren aus den genannten Gebieten land= und flußwärts, und zwar
inländischer sowohl als ausländischer, sind für die Anmeldung die Zollbegleitpapiere oder Anmelde-
scheine nach Muster der Anlage 3 oder 4 in Anwendung zu bringen. In den Zollbegleitpapieren
und in dem Anmeldescheine nach Muster der Anlage 4 ist für die Waren das Herkunfts= und das
Bestimmungsland anzugeben. In den Anmeldescheinen nach Muster der Anlagen 3 und 4 ist auch der
Freibezirk oder der Zollausschluß zu benennen.
§ 25.
Versendung von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets nach einem goll-
ausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) oder nach einem Freibezirke.
Waren des freien Verkehrs, die nach einem Zollausschlusse (imit Ausnahme des Freihafens
Hamburg) oder nach einem Freibezirke versendet werden, sind für die Warenverkehrsstatistik nicht anzu-
melden. Desgleichen auch nicht Güter, die von einer Zoll= oder Steuerniederlage oder einem Konto
mit Begleitpapieren dahin verbracht werden.
§ 26.
Ausfuhr mit der Post.
Als Ausfuhranmeldescheine bei der Ausfuhr mit der Post dienen die Doppel der Zollinhalts-
erklärungen, die bei der Ausfuhr von Paketen mit Wertangabe von grüner Farbe sind. Zollinhalts.
erklärungen von grüner Farbe können auch bei Paketen ohne Wertangabe abgegeben werden. Die
Bezeichnung der Gattung der Ware in den Zollinhaltserklärungen von grüner Farbe braucht mit den
Angaben in den für das Ausland bestimmten Inhaltserklärungen nicht übereinzustimmen.
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Anlage 2