Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Grläuterungen. 
In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet waren. 
Der Anmeldung der Gattung der Ware ist das Statistische Warenverzeichnis für den Freihafen Hamburg 
zu Grunde zu legen. 
Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit 
erzeugt oder hergestellt ist, in welcher sie in den Freihafen Hamburg eingeht. Ist dieses Land nicht bekannt, 
so ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt und falls auch dieses Land nicht 
bekannt ist, dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Ware mit der Bestimmung nach dem 
Freihafen Hamburg erfolgt ist. Dabei bleiben die Länder, durch welche die Ware auf der Beförderung, sei 
es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Umspedition), durchgeführt wurde, außer Betracht. — Als Land 
der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, für dessen Verbrauch die Ware bestimmt ist. Ist dieses Land 
nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, das als Endziel der Sendung bekannt ist. 
Die Menge der Waren ist, soweit in dem Statistischen Warenverzeichnisse für den Freihafen Hamburg kein 
anderer Maßstab vorgeschrieben ist, nach dem Gewichte der Waren (in Kilogramm) anzumelden. Bei ver- 
packten Waren genügt, wenn in den einzelnen Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, die Angabe 
des Rohgewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Flüssige tierische und pflanzliche Fette, fette Ole 
und Mineralöle sind mit ihrem Eigengewichte — sonach ohne das Gewicht der Umschließungen und der zur 
Beförderung dienenden Behältnisse — anzumelden. Wird bei anderen Flüssigkeiten oder verdichteten Gasen 
das Reingewicht angegeben, so ist die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. a.) zum 
Reingewichte zu rechnen. 
Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen 
bloßen Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. 
(*J 10 des Gesetzes vom 7. Februar 1906 ([Reichs-Gesetzbl. S. 1091.)
	        
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