(. 2.
amagen
— 194 —
(2) Die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes
und der Ausführungsbestimmungen haben die Anmeldeposten bei dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt
ihres Bezirkes zur Anzeige zu bringen.
85.
(1) Der Geschäftskreis der Anmeldeposten erstreckt sich nicht auf die Waren, die mit zoll= oder
steueramtlichen Bezettelungen ein-, aus= oder durchgeführt werden; ferner nicht auf solche Waren
welche nach § 21 des Vereinsgzollgesetzes auf den Zollstraßen einzuführen und den Grenzzollämtern
anzumelden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 21 des Vereinszollzesetes lauten:
„Wer zollpflichtige Waren oder solche Gegenstände mit sich führt, die zwar zollfrei,
aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann,
darf über die Zollinie zu Wasser oder zu Lande in der Regel nur während der Tages-
zeit und nur auf einer Zollstraße eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer
Gewalt ausgenommen, nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden.“
(3) Sollten dergleichen Waren bei einem Anmeldeposten zur Anmeldung gelangen, so ist der
Warenführer, soweit tunlich unter Zuziehung eines Grenzaufsichtsbeamten, an die nächste Zollstelle zu
verweisen.
6.
(1) Die Anmeldeposten haben die Versender und Warenführer bei der Ausstellung der An-
meldescheine, soweit erforderlich, zu unterstützen und ihnen auf Verlangen ungestempelte Vordrucke zu
den Anmeldescheinen einzeln unentgeltlich zu verabfolgen.
(2) Die Anmeldeposten werden zu diesem Behufe mit einem entsprechenden Vorrate von un-
gestempelten Vordrucken zu den Anmeldescheinen durch das Hauptamt, zu dessen Bezirke sie gehören,
versehen werden. Ingleichen erhalten sie einen geeigneten Vorrat an Stempelmarken zur Entrichtung
der statistischen Gebühr zum Verkauf an die Anmeldepflichtigen.
87.
(1) Die Anmeldescheine sind bei der Abgabe an den Anmeldeposten von demselben unverzüglich
zu prüfen und, soweit erforderlich, zu berichtigen oder zu ergänzen. Dabei ist darauf zu achten, ob
für die Anmeldescheine der nach der Farbe und Größe (Format) des Papiers und der Uberschrift
richtige Vordruck gebraucht ist. Für in dieser Beziehung unrichtige Anmeldescheine ist der Ersatz durch
richtige zu veranlassen.
(2) Sodann sind die auf den Anmeldescheinen befindlichen Stempelmarken auf den richtigen
Wertbetrag zu prüfen und durch Abstempelung zu entwerten.
88.
Die Anmeldeposten haben über die nach Maßgabe der §§ 54 und 56 der Ausführungs-
bestimmungen geleistete Erstattung an statistischer Gebühr nach näherer Anweisung der Direktivbehörde
einen Forderungsnachweis (Liquidation) unter Anschluß der zugehörigen Anmeldescheine dem vor-
gesetzten Hauptamte vorzulegen.
89.
liber die Sendungen, bei denen nach § 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt, haben
die Anmeldeposten unter Benutzung der ihnen zu dem Zwecke vom Hauptamte zuzustellenden Vordrucke
(Anlagen 1, 2) die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen.
8 10.
(1) Auf den Anmeldescheinen ist vom Anmeldeposten der Lag der Abgabe unter Beifügung
eines Abdrucks des Amtsstempels zu vermerken.
(2) Der Verwalter des Anmeldepostens muß die Anmeldescheine sowie die bei der Versendung
von Waren nach dem Ausland auf Grund des § 20 der Ausführungsbestimmungen in verschlossenem
Briefumschlage beigefügten Angaben und die Aufzeichnungen über die ihm mündlich gemachten Mit-
teilungen unter Verschluß halten und darf Unberechtigten Einsicht in diese Papiere nicht gestatten.