Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

9.  Der

10.  Der

11.  Der
Abs.

12.  Der

§  41  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Im  Falle  der  Abwesenheit  oder  der  sonstigen  Behinderung
  des  aufsichtsführenden  Amtsrichters  oder  seines
Vertreters  ist  hierzu  auch  der  Erste  Gerichtsschreiber  ermächtigt.

letzte  Satz  in  §  42  wird  gestrichen.
§  47  auet  folgenden  neuen  Abs.  4  und  der  bisherige
4  wird  Abs.  5

Ist  einem  Gerichtsvollzieher  der  amtliche  Wohnsitz  an

einem  anderen  Orte  des  Amtsgerichtsbezirks  als  den  Gerichtssitz
  angewiesen,  so  bestimmt  der  aussichtsführende
Amtsrichter,  wie  oft  der  Gerichtsvollzieher  sich  zur
Empfangnahme  der  Aufsträge  auf  der  Gerichtsschreiberei
des  Amtsgerichts  einzufinden  hat.  Im  Ubrigen  sind
Aufträge,  Anfragen  oder  Mitteilungen  tunlichst  unmittelbar
  an  den  Gerichtsvollzieher  zu  richten,  können  aber
auch  mündlich  oder  schriftlich  in  der  Gerichtsschreiberei
zur  Ubermittelung  an  den  Gerichtsvollzieher  angebracht
werden.  Der  Gerichtsschreiber  hat  dann  für  schleunige
Ubermittelung  der  Schriften  an  den  Gerichtsvollzieher  zu
sorgen,  bei  dringlichen  Aufträgen  aber  wegen  alsbaldiger
Ausführung  das  Erforderliche  nach  Maßgabe  des  8  41
zu  veranlassen.  Die  Zusendung  der  durch  den  Gerichtsschreiber
  vermittelten  Aufträge  und  der  sonstigen  Schriften
an  den  Gerichtsvollzieher  erfolgt  für  Rechnung  der
Staatskasse  und  zwar  bei  Einzelfällen  sofort,  sonst  täglich
durch  die  Post.

§  51  erhält  folgenden  Absatz  7:

Wird  dem  Gerichtsvollzieher  glaubhaft  bekannt,  daß  die

arme  Partei  zur  Bezahlung  der  Beträge,  von  deren  Berichtigung
  sie  in  Folge  der  Armenrechtsbewilligung  einstweilen
  befreit  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  sie  und
ihre  Familie  notwendigen  Unterhalts  imstande  gst.  so  hat

Land.-Verord.  Band  XXIV.