Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  24.  Februar  1916.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (R.-G.-Bl.
Seite  129)  werden  die  Inhaber  der  für  nachstehende  Gemeinden  (Gutsbezirke)  ausgestellten  Anerkenntnisse
  über  Vergütung  für  Leistungen  nach  §  3,  Ziffer  1  und  2  des  Kriegsleistungsgesetzes  (Naturalquartier,
  Stallung,  Naturalverpflegung  und  Fourage)  im  Monat  Dezember  1914  hiermit  öffentlich  aufgefordert,
  letztere  behufs  Empfangnahme  der  Vergütung  und  Zinsen  bei  den  nachstehend  genannten
Kassen  vorzulegen.

"  Die  Auszahlung  der  Beträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  gegen  Quittungsleistung
  und  Rückgabe  der  bezüglichen  Anerkenntnisse.

Der  Zinsenlauf  hört  mit  Ende  Februar  1916  auf.

Die  einzulösenden  Vergütungsanerkenntnisse

 

 

Zinsbetrag
kur
lauten  Januar
6  1915  bis  .  „  ,„
sind  ausgestellt  auf  über  einschließlich  sind  einzulösen  bei
Februar
1916
4  “
Gemeinde  Altͤamm  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  27840  12|99|  Forstkasse  in  Altdamm
„  Pyrig  ....  305  —14.KreiskasseinPyritz
,  Stargardi.Pom.....»....  14850  693  ,,  „Stargard  i.  Pom.
S—  .  .  ..  12140  567Regierungshauptkasse  Stettin
"⅜„  Gr.  Horst,  Kr.  Greifenberg  179889  840|Zollkasse  in  Greifenberg  i.  Pomm.
„„  Zitzmar,  Kr.  Greifenberg  623  —2  „  „  "  ,,  ,
DutHofLKr-Greifenberg.....»....  3127  146
Gemeinde  Osternothafen,  Kr.  Usedom-Wollin
  9961s27T  46  49  Kreiskasse  in  Swinemünde

 

 

 

 

 

Stettin,  den  22.  Februar  1916.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.