Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 24. Februar 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl.
Seite 129) werden die Inhaber der für nachstehende Gemeinden (Gutsbezirke) ausgestellten Anerkenntnisse
über Vergütung für Leistungen nach § 3, Ziffer 1 und 2 des Kriegsleistungsgesetzes (Naturalquartier,
Stallung, Naturalverpflegung und Fourage) im Monat Dezember 1914 hiermit öffentlich aufgefordert,
letztere behufs Empfangnahme der Vergütung und Zinsen bei den nachstehend genannten
Kassen vorzulegen.
" Die Auszahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse gegen Quittungsleistung
und Rückgabe der bezüglichen Anerkenntnisse.
Der Zinsenlauf hört mit Ende Februar 1916 auf.
Die einzulösenden Vergütungsanerkenntnisse
Zinsbetrag
kur
lauten Januar
6 1915 bis . „ ,„
sind ausgestellt auf über einschließlich sind einzulösen bei
Februar
1916
4 “
Gemeinde Altͤamm . . . . . .. .. ... . . . . 27840 12|99| Forstkasse in Altdamm
„ Pyrig .... 305 —14.KreiskasseinPyritz
, Stargardi.Pom.....».... 14850 693 ,, „Stargard i. Pom.
S— . . .. 12140 567Regierungshauptkasse Stettin
"⅜„ Gr. Horst, Kr. Greifenberg 179889 840|Zollkasse in Greifenberg i. Pomm.
„„ Zitzmar, Kr. Greifenberg 623 —2 „ „ " ,, ,
DutHofLKr-Greifenberg.....».... 3127 146
Gemeinde Osternothafen, Kr. Usedom-Wollin
9961s27T 46 49 Kreiskasse in Swinemünde
Stettin, den 22. Februar 1916.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.