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· §4.
Dem Fragesteller steht eine Beschwerde gegen die erteilte Auskunft nicht zu.
Die Befugnis des Zollpflichtigen, gegen eine auf Grund der erteilten Auskunft erfolgte Waren—
abfertigung nach Maßgabe des 8 12 des Vereinszollgesetzes Beschwerde zu erheben, wird hierdurch
nicht berührt.
85.
Die Kosten der etwa erforderlichen sachverständigen Untersuchung der Ware sowie die durch
die Beförderung der Warenproben entstehenden Aufwendungen hat der Fragesteller zu tragen Weitere
Kosten sind ihm nicht aufzuerlegen. Die Direktivbehörden sind befugt, die Bestellung eines angemessenen
Kostenvorschusses zu verlangen. Insbesondere hat dies dann zu geschehen, wenn der Fragesteller im In—
lande weder seinen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung hat.
86.
Von der erteilten Auskunft ist derjenigen Zollstelle des Direktivbezirkes, bei welcher die Schluß-
abfertigung der Ware erfolgen soll, Kenntnis zu geben. Inwieweit eine Mitteilung an die übrigen
Zollstellen des Direktivbezirkes einzutreten hat, bleibt dem Ermessen der Direktivbehörde überlassen.
87.
Die der erteilten Auskunft zu Grunde liegende Entscheidung ist für die der Direktivbehörde
unterstellten Zollbehörden maßgebend. Soweit die erteilte Auskunft sich auf die Ergebnisse einer
chemischen oder mikroskopischen Untersuchung gründet, kann die Abfertigung der Ware nach Maßgabe
der Auskunft von dem Ausfall einer erneut vorzunehmenden Untersuchung abhängig gemacht, auch mit
Rücksicht hierauf auf bestimmte Zollstellen beschränkt werden. Abgesehen hiervon hat der Fragesteller
das Recht, die Anwendung der durch die Auskunft festgesetzten Zollbehandlung bei allen mit den ent—
sprechenden Abfertigungsbefugnissen versehenen Zollstellen des Direktivbezirkes zu verlangen.
Wird nach Erteilung der Auskunft die ihr zu Grunde liegende Entscheidung von der Direktiv-
behörde selbst oder von der obersten Landes-Finanzbehörde oder vom Bundesrate dahin abgeändert,
daß die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt oder daß ein geringerer Taraabzug einzutreten hat, so
ist von der Nacherhebung des Zollunterschieds für diejenigen Warensendungen des Fragestellers abzu-
sehen, welche vor der Bekanntgabe der Anderung an die Abfertigungsstelle in Gemäßbeit der erteilten
Auskunft zur Schlußabfertigung gelangt sind. Hat jedoch der Fragesteller die im § 2 bezeichneten An-
gaben wieder besseres Wissen unterlassen oder unrichtig gemacht, so ist der Zollunterschied von ihm
einzuziehen.
Wer unter Berufung auf eine Auskunft eine andere, mit einem höheren Zollsatze belegte Ware
einzuführen versucht, unterliegt den Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes.
88.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die der Auskunft zu Grunde liegende
Entscheidung nach ihrer Abänderung auf die vom Fragesteller auf Grund der Auskunft eingeführten
Waren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn der Fragesteller nachweist, daß die Ein—
fuhr infolge von Verträgen stattfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an die Abferti-
gungsstelle im guten Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die
ursprüngliche Entscheidung durch Anderungen der Gesetzgebung oder des Warenverzeichnisses zum Zoll-
tarif oder anderer öffentlich bekanntgemachter Ausführungsvorschriften ihre Gültigkeit verloren hat.
Die von den obersten Landes-Finanzbehörden hiernach erteilten Bewilligungen sind in die dem
Bundesrat alljährlich vorzulegenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gewährten Zollnachlässe
aufzunehmen.
.. §9-
» Jede Anderung in der der Auskunft zu Grunde liegenden Entscheidung, sofern sie nicht auf
Anderungen der Gesetzgebung oder des Warenverzeichnisses zum Zolltarif oder anderer öffentlich bekannt-
gemachter Ausführungsvorschriften beruht, ist dem Fragesteller innerhalb eines Jahres von der Erteilung
der Auskunft ab sofort von Amts wegen mitzuteilen. Später erfolgt die Mitteilung nur auf Aufrage.
Den für die Abfertigung der Ware zuständigen Zollstellen des Direktivbezirkes ist von Ände-
rungen einer Auskunft sofort Kenntnis zu geben. v