Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art.  172.
Milderungsgrund.

War  der  Thäter  durch  Mißhandlungen,  oder  besonders  schwere  Beleidigungen  anderer
Art,  zum  Zorne  gereizt  und  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen  worden,  so  kann  statt  der
Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  auf  die  nächst  niedrigere  Strafart  in  gleicher  Dauer  erkannt,
verwirkte  Gefängnißstrafe  aber  bis  auf  die  Hälfte  herabgesetzt  werden.

Art.  173.
Raufhandel.

Wenn  bei  einem  Raufhandel  ein  Mensch  eine  schwere  Körperverletzung  (Art.  167,  1,2,
Art.  168)  erlitten  hat,  oder  getödtet  worden  ist,  so  ist  jeder  Theilnehmer  an  dem  Raufhandel
schon  wegen  dieser  seiner  Theilnahme  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus,  in  dem  ersteren  Falle
bis  zu  einem  Jahre,  in  dem  letzteren  bis  zu  vier  Jahren,  zu  bestrafen.

Ist  die  eingetretene  schwere  Körperverletzung  oder  Tödtung  mehreren  Verletzungen  zuzuschreiben,
  welche  dieselbe  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch  ihr  Zusammentreffen  herbeigeführt
haben,  so  ist  Jeder,  dem  eine  dieser  Verletzungen  zur  Last  fällt,  in  dem  ersteren  Falle  mit  Arbeitshaus
  bis  zu  sechs  Jahren,  in  dem  letzteren  Falle  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchtshaus  bis  zu
zehn  Jahren  zu  bestrafen.

Die  Anwendung  der  zu  schwererer  Bestrafung  führenden  Bestimmungen  gegen  Diejenigen,
welche  nach  allgemeinen  Grundsätzen  als  Urheber,  Anstifter  oder  Gehülfen  eines  Mordes,
eines  Todtschlags  oder  einer  Körperverletzung  anzusehen  sind,  wird  durch  die  Bestimmung
dieses  Artikels  nicht  ausgeschlossen.

Art.  174.
Beschränkung  des  richterlichen  Verfahrens.

Leichte  Körperverletzungen  (Art  167,  3)  werden,  auch  wenn  sie  nach  Art.  169,  zweiter
Abschnitt,  zu  beurtheilen  sind,  nur  auf  Antrag  bestraft,  dafern  nicht  der  im  Art.  171,  3  angegebene
  Erschwerungsgrund  eintritt,  oder  die  im  Art.  169,  zweiter  Abschnitt,  erwähnte  besondere
  Veranstaltung  in  der  Anwendung  von  Gift  bestanden  hat.

Art.  175.
Körperverletzung  aus  Unbedachtsamkeit.

Körperverletzungen  aus  Unbedachtsamkeit  sind,  ohne  Ausnahme,  nur  auf  Antrag  zu
bestrafen.

Die  Strafe  ist  nach  dem  Verhältnisse  der  auf  vorsätzliche  Körperverletzungen  gesetzten
Strafen  abzustufen  und  kann  bei  Verletzungen  der  in  Art.  167,  1,  2,  Art.  168  gedachten
Art  bis  auf  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  von  einem  Jahre,  bei  leichteren  bis  auf  Geldbuße
von  dreihundert  Thalern  oder  Gefängniß  von  drei  Monaten  ansteigen.