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Art. 172.
Milderungsgrund.
War der Thäter durch Mißhandlungen, oder besonders schwere Beleidigungen anderer
Art, zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur That hingerissen worden, so kann statt der
Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe auf die nächst niedrigere Strafart in gleicher Dauer erkannt,
verwirkte Gefängnißstrafe aber bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
Art. 173.
Raufhandel.
Wenn bei einem Raufhandel ein Mensch eine schwere Körperverletzung (Art. 167, 1,2,
Art. 168) erlitten hat, oder getödtet worden ist, so ist jeder Theilnehmer an dem Raufhandel
schon wegen dieser seiner Theilnahme mit Gefängniß oder Arbeitshaus, in dem ersteren Falle
bis zu einem Jahre, in dem letzteren bis zu vier Jahren, zu bestrafen.
Ist die eingetretene schwere Körperverletzung oder Tödtung mehreren Verletzungen zuzuschreiben,
welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen herbeigeführt
haben, so ist Jeder, dem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, in dem ersteren Falle mit Arbeitshaus
bis zu sechs Jahren, in dem letzteren Falle mit Arbeitshaus oder Zuchtshaus bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Die Anwendung der zu schwererer Bestrafung führenden Bestimmungen gegen Diejenigen,
welche nach allgemeinen Grundsätzen als Urheber, Anstifter oder Gehülfen eines Mordes,
eines Todtschlags oder einer Körperverletzung anzusehen sind, wird durch die Bestimmung
dieses Artikels nicht ausgeschlossen.
Art. 174.
Beschränkung des richterlichen Verfahrens.
Leichte Körperverletzungen (Art 167, 3) werden, auch wenn sie nach Art. 169, zweiter
Abschnitt, zu beurtheilen sind, nur auf Antrag bestraft, dafern nicht der im Art. 171, 3 angegebene
Erschwerungsgrund eintritt, oder die im Art. 169, zweiter Abschnitt, erwähnte besondere
Veranstaltung in der Anwendung von Gift bestanden hat.
Art. 175.
Körperverletzung aus Unbedachtsamkeit.
Körperverletzungen aus Unbedachtsamkeit sind, ohne Ausnahme, nur auf Antrag zu
bestrafen.
Die Strafe ist nach dem Verhältnisse der auf vorsätzliche Körperverletzungen gesetzten
Strafen abzustufen und kann bei Verletzungen der in Art. 167, 1, 2, Art. 168 gedachten
Art bis auf Gefängniß oder Arbeitshaus von einem Jahre, bei leichteren bis auf Geldbuße
von dreihundert Thalern oder Gefängniß von drei Monaten ansteigen.