Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
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Zu betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandltungen.
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Berlin, Freitag, den den 19. Jannar 1906. Nr. 3Z.
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- zur Herstellung von Malz; — Zulassung gemischter
nahme von Zivilstandsakten . . Seite 9 Holztransitlager auf den Elbinseln Neuhof und Wil-
2. Banukwesen: Status der deutschen Nolenbanken Ende helmsburg; — Bestellung von Stationskontrolleuren 12
Dezember 19000 . 10 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Z. Zoll- und Steuerwesen: Veredelungsverkehr mit Gerste Reichsgebitte . . ....13
1.Konfulatwefen.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Varna beauftragten Konsul a. D. Eiswaldt
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
65. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem
Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
darkunden.
Da bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Kriege ist auf Grund
s § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
ve Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonfuls bürgerlich gültige Eheschließungen von
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Heintze ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.