Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Anlage O. 
(Gerstenzollordnung § 10.) 
Anleilung für das Siebverfahren. 
Zum Absieben von Gerstenproben dient ein Sieb, dessen aus Metall hergestellter Boden 
eine Fläche von etwa 500 qgem darstellt und mit 2,3 cm langen und 2,3 mm breiten, gleichmäßig 
in einer Richtung liegenden Einschnitten versehen ist. 
Nachdem der zu 500 g abgewogene Teil der Gerstenprobe (§ 10 der Gerstenzollordnung) 
in das Sieb getan worden ist, wird dieses fünf Minuten lang entweder mit einer Schüttelmaschine 
oder mit beiden Händen in der Längsrichtung der Einschnitte gleichmäßig ruckweise so geschüttelt, 
daß in einer Minute ungefähr 120 Hin= und Herbewegungen gemacht werden. Die nach Ab- 
lauf dieser Zeit auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner werden sodann einschließlich der noch in 
den Einschnitten haftenden genau verwogen. Aus dem sich hierbei ergebenden Gewichte läßt sich 
nunmehr die Gewichtsmenge der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner nach Hundertteilen des 
Gesamtgewichts der Probe berechnen. Wenn z. B. die zurückgebliebenen Körner 186 g gewogen 
haben, so würde die Gewichtsmenge nach Hundertteilen des Gesamtgewichts der Probe nach dem 
Unsatze 500: 186 = 100 : x 37,2 v. H. betragen. 
  
  
 
	        
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