Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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mit  108  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  in  der  Fassung  vom  17.  Juni  1896
(Ges.=  u.  V.-O.-Bl.  Seite  326  ff.),  und  zwar  vorläufig  auf  den  Zeitraum  von  fünf
Jahren,  zu  verfügen,  was  folgt:

1.

In  den  Bezirksämtern  Aichach,  Bruck,  Freising,  Ingolstadt,  Mühldorf,  München  1
und  II,  Rosenheim,  Schrobenhausen,  Tölz  und  Traunstein,  dann  in  den  Stadtbezirken
Freising,  Ingolstadt,  München,  Rosenheim  und  Traunstein  muß  während  der  Monate  Oktober,
  November  und  Dezember  jeder  Verkäufer  oder  Wiederverkäufer  von  Tannen=  und
Fichten-Büschen  und  Gipfeln  mit  einem  von  dem  Bürgermeister  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes
  ausgestellten  Zeugnisse  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  versehen  sein.  Dieses  Zengniß,
welches  Art,  Größe  und  Zahl  der  Verkaufsgegenstände,  sowie  Namen  und  Wohnort  des
Verkäufers  und  den  Tag  des  Erwerbes  genau  anzugeben  hat,  ist  auf  fünf  Tage  giltig  und
bei  dem  Verkaufe,  sofern  derselbe  innerhalb  der  genannten  Bezirke  erfolgt,  an  die  Ortspolizeibehörde
  des  Verkaufsortes  abzuliefern

2.

Wer  innerhalb  der  genannten  Bezirke  während  der  bezeichneten  Monate  Tannen=  und
Fichten-Büsche  und  Gipfel  ohne  das  in  Ziffer  1  vorgeschriebene  Zeugniß  oder  mit  einem
durch  Zeitablauf  wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse  verkauft  oder  zum  Verkaufe  anbietet,  ist
von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von  einer  Mark  achtzig  Pfennig  bis  neun  Mark
zu  verurtheilen,  vorbehaltlich  der  weiteren  Bestrafung  wegen  Forstfrevels,  wenn  sich  ergibt,
daß  die  verkauften  oder  feilgebotenen  Walderzeugnisse  gefrevelt  wurden.

Die  bezeichneten  Walderzeugnisse  selbst  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Amtsgerichtes
  mit  vorsorglichem  Beschlage  zu  belegen  und  von  dem  dem  Betretungsorte  zunächst
wohnenden  Bürgermeister  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Hiebei  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel
  (Abtheilung  IV  des  angeführten  Gesetzes)  Anwendung.

3.

Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei  Ausstellung  des  in  Ziffer  1  bezeich—
neten  Zeugnisses  nicht  mit  der  nothwendigen  Vorsicht  verfahren,  sind  auf  dem  Disziplinarwege
  zu  verfolgen  und  können  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  belegt  werden.

4.

Die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern  und  der  Finanzen  (Forstabtheilung),
  hat  die  zum  Vollzuge  dieser  Unserer  Verordnung  weiter  veranlaßten  Anordnungen
zu  treffen.