Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Wirtschaft des Einbringers verbleiben muß (Konfinierungsfrist), soll die 
zur Zeit bestehende Dauer nicht übersteigen. 
Ebenso soll die bestehende Bedingung aufrecht erhalten bleiben, 
daß das Vieh vor der Einfuhr 30 Tage im österreichischen Grenzbezirk 
aufgestellt gewesen sein muß. 
Dagegen bleibt vorbehalten, die österreichischen Gebietsteile, aus 
denen das Vieh stammen darf, zu beschränken auf: 
Vorarlberg, Tirol nördlich des Hochkammes der Alpen, Salzburg, 
Oberösterreich und die böhmischen Bezirkshauptmannschaften Kaplitz, 
Krumau, Prachatitz, Schüttenhofen, Klattau, Taus, Bischofteinitz, 
Mies, Tachau, Plan, Marienbad, Tepl, Eger, Asch, Falkenau, 
Graslitz, Joachimsthal, Kaaden, Komotau, Brür, Dur, Teplitz, 
Aussig, Tetschen, Schluckenau, Warnsdorf, Gabel, Reichenberg 
und Friedland. 
Bei dieser Gelegenheit bemerkt der Unterzeichnete, daß für das Rindvieh, 
welches unter den vorbezeichneten Bedingungen aus österreichischen Grenzgebiets- 
teilen nach bayerischen, sächsischen und württembergischen Grenzgebietsteilen eingeht, 
folgende durchschnittliche Gewichte angemessen erscheinen: 
Kilogramm 
Kälber im Alter bis zu 6 Wohen . .. 50 
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen bis zu 1½ Jahren: 
männliche Tirer . . . .. 175 
weibliche Tirtrer. 150 
Jungrinder im Alter von mehr als 1½ bis zu 2½ Jahren: 
männliche Tieeeerr. 250 
weibliche Tierr. 200 
Rinder im Alter von mehr als 2½ Jahren: 
männliche Tieer. 400 
weibliche Tier. 300 
Im Falle des österreichisch-ungarischerseits erfolgten Einverständnisses werden 
diese Gewichtseinheiten auf Grund der Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum neuen 
Viehseuchenübereinkommen der Verzollung des unter den obenbezeichneten Be- 
dingungen eingehenden Rindviehs als Normalgewichte zu Grunde gelegt werden. 
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Erzellenz dem 
Herrn Botschafter die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
Freiherr von Richthofen. 
An 
Seine Exzellenz den K. und K. OÖsterreichisch-Ungarischen außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter, 
Herrn Szögyény-Marich von Magyar-Szögyen und Szolgaegyhäza, 
Hier. 
 
	        
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