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auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende
Bestimmungen übereingekommen:
Artikel I.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe,
Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen
Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach
folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden:
1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung
der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen usw.
sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches
nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes
kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden
Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist
nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transporte
herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen
der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig — erforderlichen-
falls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und
Rändern — zu entfernen.
2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der
Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten
Wagenabteils zu erstrecken.
Sie muß bewirkt werden:
à) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda-
lauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf
100 Liter Wasser verwendet sind. Auf Stationen, die mit den erforder-
lichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Soda-
lauge auch die gründlichste Behandlung der Fußböden, Decken und
Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen
zulässigg der zur Verwendung kommende Wasserdampf muß eine
Spannung von mindestens zwei Atmosphären haben;
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest (orientalische
Ninderpest), Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Schweine-
seuche (einschließlich Schweinepest), Schweinerotlauf, Geflügelcholera,
Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion
durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren
und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und
Wände mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung
oder mit einer zweiprozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefel-
säuremischung ist durch Mischen von zwei Teilen rohem Kresol
(Kresolum crudum des Arzneibuchs eines der vertragschließenden Teile)
und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des
Arzneibuchs eines der vertragschließenden Teile) bei gewöhnlicher Tempe-=
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