Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

503 
auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende 
Bestimmungen übereingekommen: 
Artikel I. 
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen 
Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach 
folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden: 
1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung 
der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen usw. 
sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches 
nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes 
kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden 
Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist 
nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transporte 
herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen 
der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig — erforderlichen- 
falls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und 
Rändern — zu entfernen. 
2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der 
Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten 
Wagenabteils zu erstrecken. 
Sie muß bewirkt werden: 
à) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken 
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda- 
lauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 
100 Liter Wasser verwendet sind. Auf Stationen, die mit den erforder- 
lichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Soda- 
lauge auch die gründlichste Behandlung der Fußböden, Decken und 
Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen 
zulässigg der zur Verwendung kommende Wasserdampf muß eine 
Spannung von mindestens zwei Atmosphären haben; 
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest (orientalische 
Ninderpest), Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Schweine- 
seuche (einschließlich Schweinepest), Schweinerotlauf, Geflügelcholera, 
Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion 
durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren 
und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und 
Wände mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung 
oder mit einer zweiprozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefel- 
säuremischung ist durch Mischen von zwei Teilen rohem Kresol 
(Kresolum crudum des Arzneibuchs eines der vertragschließenden Teile) 
und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des 
Arzneibuchs eines der vertragschließenden Teile) bei gewöhnlicher Tempe-= 
.10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.