Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1905 beschlossen, daß das im Süden des 
hamburgischen Freihafengebiets zwischen dem Oderhafen und dem Kohlenschiffhafen belegene Gelände 
dem hamburgischen Freihafengebiet einverleibt werde. Als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung 
ist vom Senate der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten 
Ermächtigung der 2. Mai 1906 festgesetzt worden. . 
Die im Zentralblatte für das Deutsche Reich von 1903 auf Seite 672 und von 1904 auf 
Seite 14 veröffentlichte Beschreibung des Laufes der Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafen— 
gebiet hat nunmehr von der vorletzten Zeile des vorletzten Absatzes ab wie folgt zu lauten: 
....... und darauf wiederum parallel mit der Landesgrenze auf dem Damme am 
Klütjenfelderhafen und in dieser Richtung weiter bis zu der an der Ein— 
mündung des Veddelkanals in den Reiherstieg ausgelegten Tonne. 
Von dort geht sie über den Reiherstieg in gerader Linie bis zu dem durch die 
Grenztafel bezeichneten Punkte nordöstlich des Nebenzollamts Reiherstieg, wo das 
Zollgitter wieder beginnt und folgt diesem in der Nähe der südlichen Landesgrenze 
und später am südlichen und östlichen Ufer des Kohlenschiffhafens entlang 
führend bis zu dem Höft zwischen dem Vorhafen und dem Kohlenschiffhafen. Hierauf 
läuft sie weiter an der östlichen Wasserlinie der schwimmenden Zollgitter . 
im übrigen unverändert. 
Solange das eiserne Zollgitter noch nicht errichtet ist, wird der Lauf der neuen Zollgrenze 
teils durch Grenztafeln, teils durch eine hölzerne Zollplanke kenntlich gemacht werden. 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Württembergischen 
Finanzassessors Kümmerlen der Königlich Württembergische Hauptzollamtskontrolleur Hefele in Stuttgart 
den Königlich Preußischen Hauptstenerämtern zu Celle, Hannover, Hildesheim und Hannoversch Münden 
sowie den Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Hauptsteucrämtern zu Braunschweig und Wolfenbüttel 
als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Hannover vom 1. Mai 1906 ab beigeordnet worden. 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Badischen 
Finanzinspektors Trippel der Großherzoglich Vadische Finanzassessor Hauser in Karlsruhe den Königlich 
Preußischen Hauptzollämtern zu Aachen und Malmedy sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuer- 
ämtern zu Cöln, Düren, Düsseldorf und Elberfeld als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Cöln 
vom 1. Mai 1906 ab beigeordnet worden. 
  
1. Auswanderungswesen. 
Bekuanntmachung. 
Nach Anhörung des Beirats für das Auswanderungswesen und nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats habe ich auf Grund der # 1, 2 des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen 
vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) 
Herrn ID. Herrmann Meyer in Leipzig 
die Erlaubnis erteilt, die Beförderung von Auswanderern über die dem Norddeutschen Lloyd und der 
Hamburg-Amerika-Linie genehmigten und in Zukunft noch zu genehmigenden Einschiffungshäfen nach 
den ihm gehörenden, im brasilianischen Staate Rio Grande do Sul gelegenen Ländereien „Neu- 
Württemberg“ und „Tingu“ zum Zzwecke der Ansiedelung zu betreiben. 
Berlin, den 28. April 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Tschirschky. 
 
	        
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