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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1905 beschlossen, daß das im Süden des
hamburgischen Freihafengebiets zwischen dem Oderhafen und dem Kohlenschiffhafen belegene Gelände
dem hamburgischen Freihafengebiet einverleibt werde. Als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung
ist vom Senate der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten
Ermächtigung der 2. Mai 1906 festgesetzt worden. .
Die im Zentralblatte für das Deutsche Reich von 1903 auf Seite 672 und von 1904 auf
Seite 14 veröffentlichte Beschreibung des Laufes der Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafen—
gebiet hat nunmehr von der vorletzten Zeile des vorletzten Absatzes ab wie folgt zu lauten:
....... und darauf wiederum parallel mit der Landesgrenze auf dem Damme am
Klütjenfelderhafen und in dieser Richtung weiter bis zu der an der Ein—
mündung des Veddelkanals in den Reiherstieg ausgelegten Tonne.
Von dort geht sie über den Reiherstieg in gerader Linie bis zu dem durch die
Grenztafel bezeichneten Punkte nordöstlich des Nebenzollamts Reiherstieg, wo das
Zollgitter wieder beginnt und folgt diesem in der Nähe der südlichen Landesgrenze
und später am südlichen und östlichen Ufer des Kohlenschiffhafens entlang
führend bis zu dem Höft zwischen dem Vorhafen und dem Kohlenschiffhafen. Hierauf
läuft sie weiter an der östlichen Wasserlinie der schwimmenden Zollgitter .
im übrigen unverändert.
Solange das eiserne Zollgitter noch nicht errichtet ist, wird der Lauf der neuen Zollgrenze
teils durch Grenztafeln, teils durch eine hölzerne Zollplanke kenntlich gemacht werden.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Württembergischen
Finanzassessors Kümmerlen der Königlich Württembergische Hauptzollamtskontrolleur Hefele in Stuttgart
den Königlich Preußischen Hauptstenerämtern zu Celle, Hannover, Hildesheim und Hannoversch Münden
sowie den Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Hauptsteucrämtern zu Braunschweig und Wolfenbüttel
als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Hannover vom 1. Mai 1906 ab beigeordnet worden.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Badischen
Finanzinspektors Trippel der Großherzoglich Vadische Finanzassessor Hauser in Karlsruhe den Königlich
Preußischen Hauptzollämtern zu Aachen und Malmedy sowie den Königlich Preußischen Hauptsteuer-
ämtern zu Cöln, Düren, Düsseldorf und Elberfeld als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Cöln
vom 1. Mai 1906 ab beigeordnet worden.
1. Auswanderungswesen.
Bekuanntmachung.
Nach Anhörung des Beirats für das Auswanderungswesen und nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats habe ich auf Grund der # 1, 2 des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen
vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463)
Herrn ID. Herrmann Meyer in Leipzig
die Erlaubnis erteilt, die Beförderung von Auswanderern über die dem Norddeutschen Lloyd und der
Hamburg-Amerika-Linie genehmigten und in Zukunft noch zu genehmigenden Einschiffungshäfen nach
den ihm gehörenden, im brasilianischen Staate Rio Grande do Sul gelegenen Ländereien „Neu-
Württemberg“ und „Tingu“ zum Zzwecke der Ansiedelung zu betreiben.
Berlin, den 28. April 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Tschirschky.