Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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b) Tufolge des Gesetzes wegen Anderung des Brausteuergesetzes vom 3. Juni 1906. 
In den Stichworten „Bier“ und „Ingwerbier“ sowie in Absatz 1 des Stichworts „Malzextrakt“ 
ist der Zollsatz abzuändern von „6“ in „7,20“. 
c) Infolge des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Inni 1906. 
. An die Stelle des zweiten Absatzes des Stichworts „Asthmazigaretten“ treten folgende Be- 
stimmungen: 
f„/ — nur mit Deckblatt aus reinem Tabak oder einem Tabakfabrikate (wie Zigarren) 0 
220 27 
— aus Papier mit teilweiser Einlage von Tabak, neben der inneren Abgabe 
für Zigaretten SSS. 220 700 
— andere mit teilweiser Einlage von feingeschnittenem Tabak, neben der 
inneren Abgabe für Zigaretten 220 700“. 
In dem Hinweis am Schlusse des Stichworts „Buntpapier“ sind hinter „S. auch“ die Worte 
einzufügen „Zigarettenblättchen und“. 
Der zweite Absatz des Stichworts „Kräutertabak"“ erhält folgende Fassung: 
„—, mit Tabak gemischt, s. Tabakfabrikate (Ziffer 3).“ 
mIm Stichworte „Papier“ ist den Ziffern 3, 4 und 5 vor den Anmerkungen und der Ziffer 15 
am Schlusse je der Hinweis hinzuzufügen „S. dagegen Zigarettenblättchen." 
In Ziffer 1 des Stichworts „Papier= und Pappwaren“ ist hinter „Spielkarten,“ einzuschalten 
„Zigarettenblättchen, Zigarettenhülsen,“. 
Das Stichwort „Rauchtabak“ ist wie folgt zu fassen: 
„Rauchtabak s. Tabakfabrikate (Ziffer 3).“ 
Im Stichworte „Tabakfabrikate“ sind als Ziffern 3 und 4 folgende Bestimmungen einzufügen: 
„3. Rauchtabak: 
feingeschnitten, neben der inneren Abgahee 220 700 
anders als fein geschnitten, in Rollen 1i111. 220 180 
S. dagegen Kräutertabak. 
Anmerkung zu 3. Als feingeschnitten gilt aller Tabak, der eine Schnittbreite von 
2 mm oder weniger hat, ferner mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak, 
der diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden, sondern durch Zerreiben oder auf 
sonstige Weise erfahren hat. 
4. Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern: 
a) in Form von Zigarettenhülsen oder zu Zigarettenblättchen zugeschnitten, neben der 
inneren Abgabe . ..... 180 
b) anderes..w .... 220 180“. 
In der bisherigen Ziffer 3, welche als Ziffer 5 zu bezeichnen ist, sind die Worte „Rauch- 
tabak in Rollen, geschnitten usw.;“ sowie „ auch Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabak- 
blättern“ zu streichen. Die bisherige Ziffer 4 erhält die Bezeichnung als Ziffer 6. Die bis- 
herige Ziffer 5, welche als Ziffer 7 zu bezeichnen ist, ist wie folgt zu fassen: 
„7. Zigaretten, neben der inneren Abgheee 
S. dagegen Asthmazigaretten“. 
Der Hinweis am Schlusse „S. dagegen Asthmazigaretten und Kräutertabak“ ist zu streichen. 
Das Stichwort „Zigaretten“ erhält folgende Fassung: 
„Zigaretten, neben der inneren Abgabhe 220 700 
S. dagegen Asthmazigaretten“. 
220 700 
Hinter dem Stichworte „Zigaretten“ sind als neue Stichworte einzuschalten: 
„Zigarettenblättchen, zugeschnittene: 
1. aus Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern, neben der 
inneren Abgbhtte 220 180
	        
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