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Im § ist
unter I hinter „§ 34 einzuschalten:
„, jedoch mit Ausnahme des bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befundenen Fettes
der finnigen Rinder (§ 34 Nr. 2), das als genußtauglich zu behandeln (vgl. auch
unter III Nr. 4 Abs. 2).7
unter III Nr. 3 vor dem letzten Worte „handelt“ einzuschalten:
„oder nicht nur um Uberbleibsel der Schweinepest (Verkäsung der Gekröslymphdrüsen,
Verwachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in der Darmschleimhaut)“
unter III Nr. 4 an die Stelle des ersten Absatzes folgende Vorschrift zu setzen:
„gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, Schafen
und Ziegen Cysicercus cellulosae), falls nicht die Vorschrift im § 34 Nr. 2 An-
wendung zu finden hat, jedoch mit Ausnahme der Fälle,
a) daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem zahlreiche Schnitte
durch die Kaumuskeln, das Herz und die Zunge angelegt sind (§ 24, 27, § 34
Nr. 2) und eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches
in Stücke von ungefähr 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist (vgl. § 40
Nr. 2 Abs. 1),
b) daß sich bei Rindern bei der vorgeschriebenen Untersuchung (§ 24, § 34 Nr. 2)
nur eine Finne gefunden hat und das Fleisch 21 Tage hindurch in Kühl= oder
gesberräumen aufbewahrt worden ist (§ 39 Nr. 5) — vgl. § 40 Nr. 2
Im § 40 treten an die Stelle von Nr. 1 und 2 folgende Vorschriften:
„1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn die Krankheit an den veränderten
Teilen eine große Ausdehnung erlangt hat, jedoch hochgradige Abmagerung nicht vorliegt,
ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und Erscheinungen einer frischen Blut-
infektion fehlen;
2. zebhndenden nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Falle des § 37 unter III Nr. 4
1 unter a.
Das nach § 37 unter III Nr. 4 Abs. 1 unter b und § 39 Nr. 5 behandelte Fleisch ein-
finniger Rinder ist als tauglich ohne Beschränkung zu erklären.
In den Fällen des § 37 III Nr. 4 Abs. 1 unter a und b ist jedoch das Fleisch an der
Stelle, wo sich die einzelne Finne befindet, herauszuschneiden und als genußuntauglich zu
behandeln. Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der einfinnigen Tiere und das Fett
der einfinnigen Rinder sind, auch ohne daß eine Zerlegung oder eine Durchkühlung dieser
Teile stattgefunden hat, als genußtauglich zu behandeln.“
Im § 44 Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschriften:
„Statt der vorstehend unter Nr. II bis IV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt
bei nicht enthäuteten Kälbern und Lämmern die Stempelung in der Nähe des
Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinter-
schenkel, ferner bei Schweinen, Schafen und Ziegen von 12,5 oder weniger Kilo-
gramm Schlachtgewicht die Anbringung je eines Stempelabdrucks zwischen den
Schultern und dem Kreuze."“
i. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
Im zweiten Abschnitt unter 1 Nr. 12 (Schweineseuche) tritt im Abs. 4 an Stelle des
letzten Satzes, was folgt:
„Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur vornehmen,
wenn die schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Form der
Schweineseuche vorliegt, sofern die Liere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei
Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit Entzündungs-
herden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet befunden werden, während die