Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Im § ist 
unter I hinter „§ 34 einzuschalten: 
„, jedoch mit Ausnahme des bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befundenen Fettes 
der finnigen Rinder (§ 34 Nr. 2), das als genußtauglich zu behandeln (vgl. auch 
unter III Nr. 4 Abs. 2).7 
unter III Nr. 3 vor dem letzten Worte „handelt“ einzuschalten: 
„oder nicht nur um Uberbleibsel der Schweinepest (Verkäsung der Gekröslymphdrüsen, 
Verwachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in der Darmschleimhaut)“ 
unter III Nr. 4 an die Stelle des ersten Absatzes folgende Vorschrift zu setzen: 
„gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, Schafen 
und Ziegen Cysicercus cellulosae), falls nicht die Vorschrift im § 34 Nr. 2 An- 
wendung zu finden hat, jedoch mit Ausnahme der Fälle, 
a) daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem zahlreiche Schnitte 
durch die Kaumuskeln, das Herz und die Zunge angelegt sind (§ 24, 27, § 34 
Nr. 2) und eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches 
in Stücke von ungefähr 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist (vgl. § 40 
Nr. 2 Abs. 1), 
b) daß sich bei Rindern bei der vorgeschriebenen Untersuchung (§ 24, § 34 Nr. 2) 
nur eine Finne gefunden hat und das Fleisch 21 Tage hindurch in Kühl= oder 
gesberräumen aufbewahrt worden ist (§ 39 Nr. 5) — vgl. § 40 Nr. 2 
Im § 40 treten an die Stelle von Nr. 1 und 2 folgende Vorschriften: 
„1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn die Krankheit an den veränderten 
Teilen eine große Ausdehnung erlangt hat, jedoch hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, 
ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und Erscheinungen einer frischen Blut- 
infektion fehlen; 
2. zebhndenden nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Falle des § 37 unter III Nr. 4 
1 unter a. 
Das nach § 37 unter III Nr. 4 Abs. 1 unter b und § 39 Nr. 5 behandelte Fleisch ein- 
finniger Rinder ist als tauglich ohne Beschränkung zu erklären. 
In den Fällen des § 37 III Nr. 4 Abs. 1 unter a und b ist jedoch das Fleisch an der 
Stelle, wo sich die einzelne Finne befindet, herauszuschneiden und als genußuntauglich zu 
behandeln. Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der einfinnigen Tiere und das Fett 
der einfinnigen Rinder sind, auch ohne daß eine Zerlegung oder eine Durchkühlung dieser 
Teile stattgefunden hat, als genußtauglich zu behandeln.“ 
Im § 44 Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschriften: 
„Statt der vorstehend unter Nr. II bis IV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt 
bei nicht enthäuteten Kälbern und Lämmern die Stempelung in der Nähe des 
Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinter- 
schenkel, ferner bei Schweinen, Schafen und Ziegen von 12,5 oder weniger Kilo- 
gramm Schlachtgewicht die Anbringung je eines Stempelabdrucks zwischen den 
Schultern und dem Kreuze."“ 
i. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind. 
Im zweiten Abschnitt unter 1 Nr. 12 (Schweineseuche) tritt im Abs. 4 an Stelle des 
letzten Satzes, was folgt: 
„Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur vornehmen, 
wenn die schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Form der 
Schweineseuche vorliegt, sofern die Liere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei 
Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit Entzündungs- 
herden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet befunden werden, während die
	        
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