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Ausführungsbestimmungen
zu der Tarifnummer 9 und den §§ 63 bis 66 des Reichsstempelgesetzes,
betreffend die Entrichtung einer Stempelabgabe von Vergütungen.
1.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der in
ser bzercheten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat.
2.
Uber die von den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei
ger d. — Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster A anzufertigen und
Ffpapätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der
Tabezbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung ein-
zureichen.
Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommanditgesell-
schaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. »
Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu
unterschreiben.
3.
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die Jahres-
bilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am Jahresgewinne
bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließenden Vergütungen
und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Geschäftsjahrs gezahlt
worden sind.
4.
Als Vergütung im Sinne der Tarifnummer 9 ist jede geldwerte Zuwendung anzusehen,
welche einer der zur Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Personen (Auf-
sichtsratsmitglieder) in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft gemacht wird, gleichviel ob die Ver-
gütung im Gesetz oder in diesen Bestimmungen ausdrücklich benannt ist oder nicht.
5.
Unter Tagegeldern im Sinne der Tarifnummer 9 ist der in der Form einer festen Ver-
gütung für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnorte gewährte Ersatz der baren Auslagen zu
verstehen, welche einem Aufsichtsratsmitgliede während einer in Angelegenheiten der Gesellschaft
ausgeführten Reise durch Bestreitung der Kosten für seine Verpflegung und Unterkunft und, soweit
nicht eine besondere Vergütung der Reisekosten stattfindet, durch die Kosten der Beförderung nach
und von dem Bestimmungsort erwachsen sind.