Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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6. 
Vergütungen für Reisekosten (Reisegelder) sind der Besteuerung nur dann nicht unterworfen, 
wenn sie nach dem wirklichen Aufwande berechnet und nur in dieser Höhe vergütet werden. Als 
Reisekosten in diesem Sinne sind, wenn daneben Tagegelder gewährt werden, nur die Kosten der 
Beförderung nach und von dem Bestimmungsort anzusehen. 
7. 
Vergütungen für Zeitversäumnis und für sonstigen durch die Tätigkeit als Aufsichtsrats- 
mitglied erwachsenen Schaden oder entgangenen Gewinn gelten nicht als Ersatz barer Auslagen. 
8. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach— 
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 
9. 
Die Hebestelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben ist, 
den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die Summe der 
sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen nicht mehr als 5 000 Mark 
ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. Eine mit Festftellungs- und Empfangs- 
bekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. 
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