Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, bestimmt die 
oberste Landesfinanzbehörde. E 
(1) Bei Stundung der Brausteuer ist über jeden im Brausteuer-Einnahmebuche (§ 46) anzu- 
schreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. 
(2) Der Betrag jedes Anerkenntnisses bt 100 Mark erreichen. 
8 13. 
(1) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. 
« (2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stundungs- 
frist abläuft, und wenn dieser ein Sonn= oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 
Zu §9 des Gesetzes. 
8 14. Steuerfrrier 
(1) Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes hat bei der Hetzstell mit nersen 
Vordrucken nach Muster 2 in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Sie kann sämtliche Berechtigte 
derselben Ortschaft umfassen. a 
(2) Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der An- 
meldung gebührenfrei zu bescheinigen. 
G) Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalte gerechnet, 
wenn sie dort Kost und Wohnung erhalten. 
§ 15. 
(1) Die Anmeldung dient zugleich als Anmeldeschein und wird hierzu von der Hebestelle mit b) Bewilligung. 
dem Gültigkeitsvermerke versehen. Die Gültigkeit ist in der Regel auf die Dauer des Kalender- 
jahrs zu bemessen. Das Hauptamt kann auf Antrag eine Gültigkeitsfrist bis zur Dauer von 
fünf Jahren bewilligen. 
(2) Die eine Ausfertigung des Anmeldescheins erhält der Anmeldende, im Falle einer gemein- 
schaftlichen Anmeldung der Vorstand der Ortschaft zurück; die zweite bleibt bei der Hebestelle. 
(3) Ablaufende oder bereits abgelaufene Anmeldescheine können von der Hebestelle verlängert 
werden. In dem auf beiden Ausfertigungen abzugebenden Verlängerungsvermerke sind die etwa 
eingetrttenen Veränderungen des Personenstandes und die Dauer der neuen Gültigkeitsfrist 
anzugeben. . 
(4) Abgelaufene Anmeldescheine sind an die Hebestelle innerhalb 14 Tagen zurückzureichen. 
§ 16. 
(1) Treten während der Dauer der Gültigkeitsfrist Umstände ein, durch welche die Steuer- cre Erloshen der 
freiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende hiervon der Hebestelle binnen einer " 
Woche Anzeige zu machen. 
(2) Der gleichzeitig vorzulegende Anmeldeschein ist von der Hebestelle einzuziehen, oder — 
bei gemeinschaftlicher Anmeldung — zu berichtigen. 
(3) Die Berechtigung zur Steuersreiheit erlischt mit dem Eintritte der Veränderung. 
§ 17. 
(10 Die Entziehung der Steuerfreiheit wegen Mißbrauchs erfolgt durch Beschluß des 4 Eutziung der 
Hauptamts, gegen den die Beschwerde im Verwaltungswege zulässig ist. 6 « 
(2) Die Verabreichung von Bier an solche, vorübergehend angenommenen Arbeiter oder 
Dienstleute, denen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt nicht als Ab- 
lassen gegen Entgelt. 
Zu § 10 des Gesetzes. 
18 Bergütung der 
Brausteuer bei der 
Die Bestimmungen über die Vergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier sind Auefuhr vonVier. 
in der Anlage 1 enthalten. — 
Zu § 11 des Gesetzes. n 
§ 19. 
(1) Der Brauer, der auf Grund der Ziffer 1 oder 2 im § 11 des Gesetzes Erlaß oder GErlas 2er e#r 
Erstattung der Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Tatbestand und die Ursachen der unvorher-= füäuer.
	        
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