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Zu § 18 des Gesetzes.
6 » 8 42.
Buchtzbrung übr (1) Uber den in der Brauerei während oder nach Abschluß des Brauverfahrens verwendeten
Zucker. Zucker (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist ein Buch nach Muster 9 (Zuckerverwen-
„). dungsbuch) zu führen.
myhck (2) Die Steuerbeamten sind befugt, dieses Buch jederzeit einzusehen, auch Rechnungs-
abschlüsse und Bestandsaufnahmen vorzunehmen.
(3) Die übrigen Vorschriften des § 18 des Gesetzes bleiben außer Anwendung.
Zu § 19 des Gesetzes.
8 43.
Gemeinschaftlicher (!) In den gemeinschaftlich mit einer Brauerei betriebenen Kartoffelbrennereien ist das für
Wetrie der den Betrieb der letzteren bestimmte Malzschrot an einem von dem Braumalzschrote getrennten, ein
Brennerei. für allemal anzuzeigenden Orte aufzubewahren.
(2) Uber den Vorrat an Brennereischrot hat der Brauer ein Buch zu führen, in dem das Schrot
sogleich nach der Niederlegung an dem Aufbewahrungsort in Zugang und bei Verwendung für
die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist.
GSweiter Abschnitt.
Brananzeige.
Zu den §§ 20, 21 des Gesetzes.
8 44.
Friorternis und siait () Die im 820 des Gesetzes vorgeschriebene Brauanzeige ist nur in bezug auf Malz zu
Vorm. * rau- erstatten.
. 2) Der Brauer hat ein Steuerbuch nach Muster 10 in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu
Auzer führen, das ihm bei der ersten Vetriebsanmeldung von der Hebestelle ausgehändigt wird. Behufs
der Brauanzeige ist das Buch nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 9 der Hebestelle vorzulegen.
(3) Die Hebestelle vermerkt in dem Buche den für die einzelnen Braueinmaischungen zu er-
hebenden Steuerbetrag und gibt das Buch dem Anmeldenden zurück.
(1!) Anderungen der Anmeldungen sind der Hebestelle mündlich oder schriftlich unter Vorlegung
des Steuerbuchs anzuzeigen. Ist die Anderung zulässig, so wird die ursprüngliche Eintragung
von der Hebestelle berichtigt.
(5) Binnen 3 Tagen nach Ablauf des Vierteljahrs ist das Steuerbuch der Hebestelle zurück-
zureichen. Haben in dem Vierteljahr Einmaischungen nicht stattgefunden, so ist das Buch für das
nächste Vierteljahr beizubehalten.
§ 45.
Mrankte- (1) Die Anmeldungen werden von der Hebestelle ein zeln in das nach Muster 11 zu führende
Gegcubuch. Braustener-Gegenbuch eingeiragen.
wniect (2) Von den angemeldeten Einmaischungen haben die Aufsichtsbeamten fortdauernd Kenntnis
s zu nehmen und die Kenntnisnahme durch Einschrift ihres Namens in Spalte 12 zu bescheinigen.
§ 46.
Braustener= Bei der Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brausteuer-Einnahmebuch
Eimahmebuch nach Muster 12 geführt. Die Steuerbeträge, die für die im Laufe eines Monats angemeldeten
e#er . — Einmaischungen von dem einzelnen Brauer entrichtet werden, sind in das Einnahmebuch in einer
–— Summe einzutragen.
Zu § 22 des Gesetzes.
§ 47.
Ertlärung uter (1) In der Erklärung über die Verwendung von Zucker ist die Gattung des zu verwendenden
die Verwendung Zuckers, der Abschnitt der Bierbereitung, in dem die Verwendung stattfinden wird, sowie ferner
nanzugeben, in welcher Gestalt (ob ganz oder zerkleinert, trocken oder in Flüssigkeit aufgelöst usw.)