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#. (2) In jeder Brauerei ist ein Aufsichtsbuch nach Muster 18 auszulegen, in das die Prüfungs-
zCergebnisse für den Fall einzutragen sind, daß ein anderes Buch nicht vorhanden ist.
Zu § 36 des Gesetzes.
73.
Welntwachung Am Eingange jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus der die ordent-
lichen Geschäftsstunden ersichtlich sind.
§ 74. »
Vergätung ber Für die Verwaltung und Erhebung der Brausteuer und der Ubergangsabgabe von Bier
kosen. werden jedem Bundesstaate 10 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Bärechnung gekommenen
Roh-Solleinnahme vergütet. ß
75.
Statistit. (1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr eine Nachweisung über den Bestand der
Brauereien, den Braustoffverbrauch, die Biererzeugung und den Ertrag der Bierabgaben nach
#Muster 19, ferner eine Nachweisung über den Braustoffverbrauch usw. der einzelnen Brauereiarten
. nach Muster 20 und endlich eine Zerlegung der Zahl der im Betriebe gewesenen Brauereien nach
#a#cddem Malzverbrauche nach Muster 21 aufzustellen und mit einem Begleitberichte bis zum 1. August
Muser der Direktivbehörde einzureichen.
·· (2) Die Direktivbehörde hat aus diesen Aufstellungen Hauptnachweisungen für das Gebiet
des betreffenden Bundesstaats (in Preußen für den Direktivbezirk) zusammenzustellen und diese
mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte
einzusenden.
8 16.
Die Begleitberichte der Hauptämter und Begleitschreiben der Direktivbehörden sind nament-
lich auf folgende Punkte zu erstrecken:
1.
W — —2
Ursachen der gegen das Vorjahr vermehrten oder verminderten Biererzeugung. Einfluß
der Witterung, herrschender Krankheiten, größerer Arbeitseinstellungen oder Arbeiter-
entlassungen, der Ernteergebnisse, der Marktpreise für Gerste, Weizen, Hopfen und
Zuckerstoffe, des Wettbewerbes von Wein, Branntwein, bierähnlichen und sogenannten
alkoholfreien Getränken usw. auf den Bierverbrauch.
zu- oder Abnahme des Verbrauchs süddeutscher und ausländischer Biere und ihre
rsache.
Zustand der Bierbrauerei des Bezirkes im allgemeinen; Beschaffenheit und Güte des
gewöhnlichen Bieres unter Angabe der aus einem Doppelzentner Malz durchschnittlich
gezogenen Menge und des durchschnittlichen Alkoholgehalts für jede Biersorte. Her-
stellung edlerer oder besonderer, unter einem eigenen Namen bekannter Biere und An-
gabe des diesen etwa eigentümlichen besonderen Bereitungsverfahrens.
Wahrnehmungen über eine etwaige Verschiebung des Absatzes der kleinen und mittleren
Brauereien einerseits und der Großbrauereien anderseits und deren Ursache.
Dvurchschnittspreise der verschiedenen Bierarten bei der Abgabe aus den Brauereien.
Veränderungen in den Ausschankpreisen der Wirte.
Einfluß des Verbrauchs von Zuckerstoffen bei der Bierbereitung auf den Malzverbrauch.
Bierausfuhr aus dem Brausteuergebiete.
Namentliche Angabe der wirtschaftlich zusammengehörigen Brauereien (§ 6 Abs. 2 des
Brausteuergesetzes) und der von ihnen zusammen verbrauchten Malzmengen. (Diese
Angaben sind nur von der Amssstelle zu machen, in deren Bezirke die größte der
zusammengehörigen Brauereien liegt — zu vergl. § 10 der Ausführungsbestimmungen.)
77.
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Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den Begleitschreiben
Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.