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Steuerhebebezirk: Fischhausen. Muster 11.
(Ausf. Best. § 57.)
Einmaischungsbuch
der
der 7 ige teuer eg i des Gottlieb Sciuloe
Abfindung unterworfenen Brauerei de
zu Fischlhausen
für das 2. Viertel des Nechnungsjahrs 1906.
Enthält #c Blätter, die mit einer an- Das Einmaischungsbuch ist im Sudraum in dem
gesiegelten Schnur durchzogen sind. kleinen Schranke rechts an der Tür aufzubewahren.
Fischlnausen, den 20. Junc 190. Fschansen, den 26. J#n 1900.
(Siegel.) Till, 7
.
2.
Ohersteuerkontrolleur. Oberstenerkonfroleur.
Anleitung zum Gebrauche.
A. Für der Abfindung unterworfene Brauereien.
Der Brauer hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Einmaischung jedes einzelne Gebräu unter
einer fortlaufenden Nummer in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genügend
leerer Raum für die übersichtliche Eintragung der Bemerkungen in Spalte 11 bleibt. Gleichzeitig
hat er einen ausgefüllten Anmeldezettel an die Steuerhebestelle abzusenden.
Die steuerpflichtigen Malzstoffe sind einzeln in Spalten 6.7 aufzuführen, und zwar jeder
Stoff mit seinem besonderen Namen und unter Bezeichnung der Beschaffenheit, in der er zur Ver-
wendung gelangt; also Gerstenmalzschrot, nicht etwa Gerstenmalz oder nur Malz. ·
Die Menge des Malzschrots ist nach dem Reingewichte bis auf halbe Kilogramm in Zahlen
und Buchstaben anzugeben.
Etwaige Abweichungen von der Erklärung über die Verwendung von Zucker (§ 22 des
Brausteuergesetzes) sind gleichfalls spätestens drei Stunden vor der Einmaischung in Spalte 11
dieses Buches einzutragen.
Die Anderung oder Streichung der Eintragungen ist bis drei Stunden vor der eingeschriebenen Ein-
maischungszeit ohne weiteres, später aber nur unter der Voraussetzung statthaft, daß alsdann erst
eingetretene unvermutete Umstände die Ausführung des Brauens überhaupt oder in der eingetragenen
Art gehindert haben und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem
Lohn= oder Familienverhältnisse stehender Zeuge zugezogen wird, um die Anderung usw. und deren
Ursache im Einmaischungsbuche mit zu bescheinigen. Die Steuerhebestelle ist von den Anderungen
sofort zu benachrichtigen. Hiebbei
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