Allgemeine
Bestimmungen.
— 1790 —
Aulage 1.
Vrausteuer-Vergütungsordnung.
* 81.
Für das unter steuerlicher Uberwachung über die Zollgrenze oder nach den nicht zum
norddeutschen Brausteuergebiete gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen ausgeführte, inner-
halb des Brausteuergebiets hergestellte Bier wird eine Vergütung der Brausteuer dann gewährt,
wenn der zu vergütende Betrag für eine auf einmal zur Abfertigung kommende Biersendung sich
nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§ 4) auf mindestens 1 „/I. berechnet.
§ 2.
(1) Auf die Brausteuervergütung kann unter nachstehenden Bedingungen Anspruch er-
hoben werden: 6 «
a) Mindestens 14 Tage vor der ersten Abfertigung von Bier zur Ausfuhr ist der
Steuerhebestelle, in deren Bezirke das Geschäft des Versenders (Brauerei, Bier-
niederlage usw.) liegt, die Absicht, innerhalb des Rechnungsjahrs Bier unter In—
anspruchnahme der Steuervergütung auszuführen, schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind
die Brauerei, die das zur Ausfuhr bestimmte Bier braut, die Sorte des aus-
zuführenden Bieres (z. B. Versandbier der Aktienbrauerei Schultheiß in Berlin,
Bockbier der Schloßbrauerei zu Schöneberg bei Berlin) und die Keller, in denen
das Bier gelagert werden soll, näher zu bezeichnen.
Jede Anderung der Bezugsquelle oder der Sorte des auszuführenden Bieres
oder der Lagerräume ist gleichfalls der Steuerhebestelle anzuzeigen.
b) Die Versender müssen über die Herstellung oder den Bezug und über den Absatz
des Bieres ordnungsmäßige Bücher führen, die auf Verlangen den Oberbeamten
der Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegen sind.
c) Die Steuerbeamten sind berechtigt, die Lagerkeller zu betreten und eine Prüfung
des Biervorrats vorzunehmen.
d) Brauer dürfen gegen Steuervergütung nur Bier ausführen, das in ihrer eigenen
Brauerei gebraut worden ist.
e) Nichtbrauer können Steuervergütung nur für solches Bier beanspruchen, auf dessen
Umschließungen die Brauerei, aus der das Bier stammt, und die Biersorte an-
gegeben sind.
1)Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Brausteuervergütung dürfen nur amtlich
geeichte Fässer, auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raum-
gehalt deutlich eingebrannt sind, oder Flaschen verwendet werden.
In das einzelne Packstück dürfen nur Flaschen von gleicher Größe ver-
packt werden.
Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
(2) Der Anspruch auf Brausteuervergütung wird begründet durch die amtliche Bescheinigung
des Ausganges der Biersendung über die Zollgrenze oder ihres Einganges in einem nicht zur nord-
deutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen deutschen Staate oder Gebietsteile.
83.
Die Hebestelle hat die Anzeige (§ 2a) dem Hauptamt einzureichen, das, sofern die Brauerei,
in der das zur Ausfuhr bestimmte Bier gebraut werden soll, in seinem Bezirke liegt, den vor-
läufigen Vergütungssatz für die auszuführende Biersorte (§ 4) festsetzt, andernfalls das zuständige
Hauptamt um diese Festsetzung ersucht und den festgesetzten vorläufigen Vergütungssatz der Hebe-
stelle und dem Anmeldenden mitteilt. Z