Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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13. Im Abs. 2 der Ziffer 72, der Abs. 3 wird, ist Satz 2, wie folgt, zu fassen: 
„Die Prüfungen bezüglich der Abgaben nach Tarifnummer 6 und 7 können den 
Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuer- 
verwaltung übertragen werden; mit den Prüfungen hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach 
den Tarifnummern 1 bis 4 sind tunlichst höhere Beamte zu beaufstragen, welche sich jedoch 
nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörden zu ihrer Unterstützung der 
Beihilfe eines mittleren Beamten bedienen können.“ 
14. Hinter Ziffer 75 ist folgende neue Ziffer einzuschalten: 
„Zu § 77 des Gesetzes. 
Auch nicht zur Vornahme regelmäßiger Stempelprüfungen berufene Beamte haben, 
soweit sich ihnen bei Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte dazu Gelegenheit bietet, die vor- 
schriftsmäßige Entrichtung der Reichsstempelabgaben mit zu überwachen. 
Insbesondere haben die Zoll- und Steueraufsichtsbeamten nach Maßgabe der ihnen 
im § 60 des Gesetzes übertragenen Befugnis von der Entrichtung der Stempelabgabe von 
Erlaubniskarten zu Kraftfahrzeugen vor allem im Grenzbezirke tunlichst häufig Uberzeugung 
zu nehmen, daneben auch, soweit es sich um andere als die im § 44 des Gesetzes genannten 
Verkehrsanstalten handelt, auf die Befolgung der wegen Erhebung des Fahrkartenstempels 
erlassenen Vorschriften zu achten.“ 
15. Ziffer 80 erhält folgenden Zusatz: 
„In das Buch sind auch diejenigen vorläufigen Anmeldungen einzutragen, die von 
den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gemäß § 7 letzter Satz des 
Gesetzes zu bewirken sind."“ 
16. Der Abs. 1 der Ziffer 86 ist zu streichen. 
17. Desgleichen sind zu streichen die Ziffern 94 und 95. 
  
Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer- 
stellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom 
25. Dezember 1902 erteilten Abfertigungsbefugnissen (siehe Zentralblatt 1906 S. 420 ff.). 
Königreich Preußen. 
6 Dem Nebenzollamt I zu Husum im Hauptzollamtsbezirke Tönning ist die Befugnis 1 erteilt 
worden. 
Königreich Bayern. 
Der Zollexpositur Simbach a. Inn im Hauptzollamtsbezirke Simbach ist die Befugnis 5 er- 
teilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Dem Hauptzollamte Zittau sind die Befugnisse 12 und 13 erteilt worden. 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Hauptsteueramte zu Güstrow ist die Befugnis zur zollfreien Abfertigung von Sumach- 
Auszügen (Befugnis 18) erteilt worden. 
Elsaß-Lothringen. 
Dem Hauptsteueramte zu Straßburg ist die Befugnis 5 erteilt worden. 
 
	        
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